Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

192 Anhang. Anlage Nr. 4. 
Angehörige des bayerischen Staates, welche nach siebenjährigem 
Aufenthalte in der Gemeinde das Heimatrecht erwerben, sind von Ent- 
richtung der Heimatgebühr befreit, wenn sie während des bezeichneten 
Zeitraums ununterbrochen in dieser Gemeinde als Dienstboten, Gewerbs- 
gehilfen, Fabrikarbeiter oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu 
einer Freiheitsstrafe richterlich nicht verurteilt worden sind. 
Im Falle des Art. 8 ist die Heimatgebühr, wenn nicht die Voraus- 
setzungen des vorstehenden Abs. 10 vorliegen, von der bisherigen Heimat- 
gemeinde beziehungsweise vom k. Fiskus zu entrichten. 
Art. 30. Der aus dem Heimatrecht in einer pfälzischen Gemeinde 
fließende Anspruch auf den Mitgenuß an Gemeindeanstalten und auf 
die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinde= und lokalen Stiftungs- 
vermögens bemißt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. 
Titel II. 
Von der Verehelichung. 
Art. 31. Ein in den Landesteilen rechts des Rheines heimat- 
berechtigter Mann darf eine Ehe erst eingehen, wenn durch ein von 
der zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis festgestellt ist, daß der 
Eheschließung das im Art. 32 bestimmte Einspruchsrecht nicht entgegen- 
steht. 
Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieses 
Zeugnisses ohne Einfluß; die Ehe hat aber so lange, als die Ausstellung 
des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die Ehefrau und die 
Kinder dieser Ehe sowie die durch die Ehe legitimierten Kinder in bezug 
auf die Heimat nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe. Die Ehefrau 
behält ihre bisherige Heimat und die Kinder folgen der Heimat der 
Mutter. Erlangt die Ehefrau erst durch die Verheiratung die bayerische 
Staatsangehörigkeit, so besitzt sie mit den Kindern dieser Ehe sowie den 
durch die Ehe legitimierten Kindern die vorläufige Heimat in der Heimat- 
gemeinde des Mannes. Auf Unterstützungen, welche denselben während 
der Dauer der vorläufigen Heimat nach Maßgabe des Gesetzes über die 
Armenpflege gewährt werden, findet Art. 19 Anwendung. 
Vorstehende Bestimmungen sind unbeschadet erworbener Rechte 
Dritter auch auf diejenigen Ehen anzuwenden, welche nach den bis- 
herigen Fassungen des Art. 31 Abs. 2 oder nach den entsprechenden 
älteren Vorschriften als ungültig zu behandeln waren. 
Zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses ist die Distriktsverwal- 
tungsbehörde jener Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat. 
Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs 
Monaten nach der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird.
	        
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