Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

210  Anhang.  Anlage  Nr.  5.

durch  Vermittelung  derjenigen  Behörde  (§  46)  zugefertigt,  gegen  deren
Beschluß  es  ergangen  ist.

8§  51.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bundesamts  ist  ein  weiteres
Rechtsmittel  nicht  zulässig.

8  52.  Bis  zu  anderweitiger,  von  Bundes  wegen  erfolgender  Regelung
  der  Kompetenz  des  Bundesamts  für  das  Heimatwesen  kann  durch
die  Landesgesetzgebung  eines  Bundesstaates  bestimmt  werden,  daß  die
Vorschriften  der  §§  38—51,  56  Abs.  2  dieses  Gesetzes  für  die  Streitsachen
zwischen  Armenverbänden  des  betreffenden  Bundesstaates  in  Wirksamkeit
  treten  sollen.“)

§  53.  In  den  Streitsachen  über  die  durch  dieses  Gesetz  geregelte
öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  ist  die  Entscheidung  der  ersten
Instanz,  ausgenommen  in  dem  Falle  des  §  57,  sofort  vollstreckbar.
Im  übrigen  findet  die  Exekution  statt:
a)  auf  Grund  und  in  den  Grenzen  eines  von  dem  in  Anspruch  genommenen
  Armemnverbande  ausgestellten  Anerkenntnisses  (§  55);
b)  auf  Grund  der  endgültigen  Entscheidung.
Die  Vollstreckung  der  Exekution  liegt  der  zur  Entscheidung  in  erster
Instanz  zuständigen  Behörde  des  verpflichteten  Armenverbandes  ob,  und
ist  bei  derselben  unter  Beifügung  der  bezüglichen  Urkunden  zu  beantragen.

8  54.  Wird  die  bereits  vollstreckte  Entscheidung  der  ersten  landesgesetzlichen
  Instanz  durch  endgültige  Entscheidungen  höherer  Landesinstanzen
  oder  in  Gemäßheit  der  88  38—51  dieses  Gesetzes  wieder  aufgehoben,
  so  hat  die  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz  zuständige  Behörde
desjenigen  Armenverbandes,  welcher  die  Vollstreckung  der  Exekution  erwirkt
  hatte,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Exekution
und  deren  Folgen  wieder  rückgängig  zu  machen.

§  55.  Den  zur  vorläufigen  Unterstützung  (§  28)  und  bezw.  zur
Übernahme  (8  31)  eines  Hilfsbedürftigen  verpflichteten  Armenverbänden
ist  es  unbenommen,  die  tatsächliche  Vollstreckung  der  Ausweisung  (§  5
des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867)  durch  eine
unter  sich  zu  treffende  Einigung  über  das  Verbleiben  der  auszuweisenden
  Person  oder  Familie  in  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  gegen

*)  Auf  Grund  des  §  52  haben  die  Staaten  Anhalt,  Braunschweig,
Hessen,  Lübeck,  Preußen  mit  Lauenburg,  Reuß  j.  L.,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Sachsen-Weimar,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck  dem  Bundesamt
  für  das  Heimatwesen  die  Entscheidung  in  letzter  Instanz  auch  für  diejenigen
  Streitsachen  übertragen,  in  denen  beide  streitende  Teile  dem  betreffenden
  Staate  angehören,  während  die  übrigen  deutschen  Staaten  noch  ihre
eigene  höchste  Landesinstanz  für  interne  Streitigkeiten  besitzen.  Vgl.  für  Preußen.
§  59  d.  G.  vom  8.  März  1871.