Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  5.  211

Gewährung  eines  bestimmten  Unterstützungsbetrages  von  seiten  des  letztgedachten
  Armenverbandes,  dauernd  oder  zeitweilig  auszuschließen.

Die  erstinstanzlichen  Behörden  (§§  38,  39,  40)  sind  verpflichtet,  auf
Anrufen  eines  oder  des  anderen  Beteiligten,  zwecks  tunlicher  Herstellung
einer  solchen  Einigung  vermittelnd  einzuschreiten.

Ist  die  Einigung  urkundlich  in  Form  eines  Anerkenntnisses  festgestellt,
  so  findet  auf  Grund  derselben  die  administrative  Exekution  statt
(8  53).

§  56.  Wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit
  des  Auszuweisenden  oder  seiner  Angehörigen  verbunden  sein  würde,
oder  wenn  die  Ursache  der  Erwerbs=  oder  Arbeitsunfähigkeit  des  Auszuweisenden
  durch  eine  im  Bundeskriegsdienste  oder  bei  Gelegenheit  einer
Tat  persönlicher  Selbstaufopferung  erlittene  Verwundung  oder  Krank,-heit
  herbeigeführt  ist,  oder  endlich,  wenn  sonst  die  Wegweisung  vom
Aufenthaltsorte  mit  erheblichen  Härten  oder  Nachteilen  für  den  Auszuweisenden
  verbunden  sein  sollte,  kann  auch  bei  nicht  erreichter  Einigung
das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder  Familie  in  dem  Aufenthaltsorte,
  gegen  Festsetzung  eines  von  dem  verpflichteten  Armenverbande
  zu  zahlenden  Unterstützungsbetrages,  durch  die  zur  Entscheidung
in  erster  Instanz  zuständige  Behörde  des  Ortsarmenverbandes  des  Aufenthaltsortes
  angeordnet  werden.

Gegen  diese  Anordnung,  welche,  wenn  die  Voraussetzungen  fortfallen,
  unter  welchen  sie  erlassen  ist,  jederzeit  zurückgenommen  werden
kann,  steht  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Zustellung  beiden  Teilen
die  Berufung  zu.  Dieselbe  erfolgt,  wenn  die  streitenden  Armenverbände
einem  und  demselben  Bundesstaate  angehören,  an  die  nächst  höchste
landesgesetzliche  Instanz,  sofern  die  streitenden  Teile  verschiedenen  Bundesstaaten
  angehören,  an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen.  Bei  der
hierauf  ergehenden  Entscheidung  bewendet  es  endgültig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Antrag  des  verpflichteten  Armenverbandes
  auf  Erlaß  einer  solchen  Anordnung  zurückgewiesen  ist.

8§  57.  So  lange  das  Verfahren,  betreffend  den  Versuch  einer
Einigung  nach  §  55,  oder  betreffend  den  Erlaß  der  im  §  56  bezeichneten
Anordnung,  schwebt,  bleibt  die  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung  erster
Instanz  ausgesetzt  (§  53).

§  58.  Ist  die  Ausweisung  durch  Transport  zu  bewerkstelligen,  so
fallen  die  Transportkosten  als  ein  Teil  der  zu  erstattenden  Kosten  der
Unterstützung  des  Hilfsbedürftigen  dem  hierzu  verpflichteten  Armenverbande
  zur  Last.

Entsteht  über  die  Notwendigkeit  des  Transportes  oder  die  Art  der
Ausführung  desselben  Streit,  so  erfolgt  die  Entscheidung  hierüber  end-14*