Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 5. 213 
Vorschriften über die durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechts- 
verhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es sich um die Fest- 
stellung des Unterstützungswohnsitzes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 
handelte. 
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur An- 
wendung. 
1. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb 
des Bundesgebietes ein Heimatrecht besitzen, haben kraft desselben am 
1. Juli 1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmen- 
verbande, welchem ihr Heimatort angehört. 
2. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb 
des Bundesgebiets einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen den- 
selben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, 
gleichviel, ob die Voraussetzungen des Erwerbs andere waren, als die 
durch dieses Gesetz vorgeschriebenen. 
3. Wo und insoweit bisher ein Heimatrecht oder Unterstützungs- 
wohnsitz durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesen- 
heit nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses 
Gesetz vorgeschriebenen zweijährigen Frist für den Erwerb bzw. Verlust 
des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871. 
4. Wo bisher für den Erwerb bzw. Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz 
vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor 
dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz. 
5. Wo bisher für den Erwerb bzw. Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist 
bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen 
war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entschei- 
dung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist 
vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt 
der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der 
durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung 
der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer. 
6. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen 
über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger vorgeschriebene Ver- 
fahren kommt nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 zur Anwendung 
bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, 
Armenbezirke, Heimatbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig 
gemacht werden.
	        
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