Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 6. 215 
burgischen Staatsangehörigen der zuständigen Polizeibehörde zu machen 
haben. 
Ich ersuche, die Gerichte Ihres Bezirkes mit entsprechender Weisung 
zu versehen. 
Berlin, den 16. September 1906. 
Der Justizminister: 
In Vertretung: Küntzel. 
Der Herr Justizminister hat durch den abschriftlich beifolgenden 
Erlaß die Vormundschaftsgerichte der Monarchie anweisen lassen, künftig 
von jeder bei ihnen zur Anzeige gelangenden außerehelichen Geburt 
einer Niederländerin alsbald der zuständigen Ortspolizeibehörde Mit- 
teilung zu machen. Auf Grund dieser Mitteilungen ist dann seitens der 
Ortspolizeibehörden — nötigenfalls unter Androhung von Ausweisungs- 
maßregeln — beizeiten darauf hinzuwirken, daß die unehelichen Kinder 
durch die Mütter gerichtlich oder notariell anerkannt werden. 
Von der zunächst in Erwägung gezogenen allgemeinen Anordnung 
von nachträglichen polizeilichen Ermittelungen nach früher erfolgten 
Geburten unehelicher Kinder von Müttern, welche bei der Geburt der 
Kinder die niederländische Staatsangehörigkeit besaßen und nicht etwa 
inzwischen durch Verehelichung mit einem Deutschen verloren haben, 
wird Abstand genommen. Es bleibt Euer Hochwohigeboren unbenommen, 
in denjenigen Kreisen Ihrer Bezirke, in denen ein Bedürfnis dazu vor- 
handen ist, diese Erhebungen anstellen zu lassen. Die Vormundschafts- 
gerichte werden hierbei ihre Mitwirkung insofern nicht versagen, als 
es sich um Auskunftserteilung über einzelne Fälle, insbesondere aus 
einzelnen besonders zu bezeichnenden Vormundschaftsakten über die 
Staatsangehörigkeit der Mündelmutter und das Vorliegen eines An- 
erkennungsaktes handelt. 
Ferner ist von den Standesbeamten in allen Fällen, in denen bei 
Eingehung der Ehe durch einen Niederländer sich herausstellt, daß die 
zur Eheschließung erscheinende Frau uneheliche Kinder hat, die von dem 
niederländischen, zur Eheschließung schreitenden Manne erzeugt worden 
sind, der zuständigen Ortspolizeibehörde über die vorhandenen unehe- 
lichen Kinder Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat dann 
in diesen Fällen ebenfalls in der vorerwähnten Weise auf eine Aner- 
kennung der unehelichen Kinder, und zwar seitens des natürlichen Vaters, 
hinzuwirken. 
Euer Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die hiernach erforder- 
lichen Anordnungen gefälligst zu treffen.
	        
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