Metadaten : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

84  Positivität  des  Völkerrechts.  23

gebende  Vorfrage,  ob  der  Zwang  ein  Begriffsmerkmal  des  Rechts  überhaupt
  sei,  kann  hier  nur  berührt  werden.  Moral,  Sitte  und  Recht  wenden
sich  mit  ihren  Imperativen  an  den  Willen  des  Menschen  und  fordern  ein  bestimmtes
  Verhalten.  Während  aber  die  Moralvorschriften  zunächst  die  Gesinnung
  des  Menschen  zu  bestimmen  suchen  und  der  Wert  der  menschlichen
Willensäußerungen  im  Gebiete  der  Moral  in  der  sittlichen  Gesinnung  zu  erblicken
  ist,  bezwecken  Sitte  und  Recht  ein  äußeres  Verhalten  der  Menschen
in  Gemeinverhältnissen,  ohne  welches  ein  geordnetes  und  friedliches  Zusammenleben
  und  der  Bestand  des  Gemeinlebens  nicht  möglich  wäre.  Stellt  die  Moral
die  höchste  Anforderung  an  den  Menschen,  indem  sie  nur  sittliche  Motive  des
Handelns  und  äußeren  Verhaltens  anerkennt,  so  begnügen  sich  Sitte  und
Recht  mit  einem  den  Bedingungen  menschlichen  Gemeinlebens  entsprechenden
Verhalten.  Während  die  sittliche  Gesinnung  ihrer  Natur  nach  jeden  äußeren
Zwang  ausschließt,  sind  Sitte  und  Recht  dem  äußeren  Zwang  allerdings  zugänglich.
  Die  Differenzierung  dieser  drei  Gruppen  von  Forderungen  an  das
Verhalten  der  Menschen  bedeutet  aber  nicht  eine  Negierung  ihrer  gemeinsamen
  ethischen  Wurzel:  jene  Differenzierung  schafft  keineswegs  ein  Verhältnis
  der  Gegensätzlichkeit,  sondern  nur  das  der  Selbständigkeit  dieser  Forderungen;
  das  Recht  findet  vielmehr  seine  wirksamste  Stütze  in  der  Sittlichkeit
  der  Rechtsgenossen.  Es  ist  in  der  Tat  eine  Verkennung  der  sittlichen
Würde  des  Menschen,  wenn  das  Rechtsleben  und  die  soziale  Ordnung  in  thesi
an  das  Vorhandensein  oder  gar  die  konstante  Wirksamkeit  von  Zwang  und
äußerer  Macht  geknüpft  werden.  Die  mit  dem  Rechte  eng  verknüpfte  ethische
Idee  der  Selbstbeherrschung  und  Selbstbeschränkung  aus  sittlichen  Motiven
gibt  dem  Leben  des  Einzelnen  wie  dem  sozialen  Leben  im  Ganzen  einen  erhöhten
  Wert.  Da  die  Herrschaft  des  Rechts  jedenfalls  dann  am  meisten  gesichert
  ist,  wenn  die  Forderungen  des  Rechts  um  ihrer  selbst  willen  erfüllt
werden,  so  widerspricht  es  nicht  dem  Wesen  des  Rechts,  den  Appell  der  rechtlichen
  Imperative  an  den  menschlichen  Willen  in  einer  sachlichen  Beziehung
zur  sittlichen  Gesinnung  zu  denken.  Erst  die  praktische  Unwirksamkeit  der
Forderungen  des  Rechts  an  den  menschlichen  Willen  ruft  in  der  Sphäre  des
sozialen  Lebens  die  Notwendigkeit  hervor,  gegenüber  dem  unbotmäßigen  Willen
des  Einzelnen  die  Macht  des  Gemeinwillens  zur  Geltung  zu  bringen.  Die
sittliche  Natur  des  Menschen  und  die  mit  der  notwendigen  Stellung  des  Einzelnen
  im  Gemeinleben  sich  aufdrängende  Erkenntnis  der  Unentbehrlichkeit
von  Normen  für  das  äußere  Verhalten  !)  sichern  inerster  Reihe  dem  Rechte
praktische  Wirksamkeit,  und  zwar  in  dem  Maße,  daß  die  freiwillige  Beobachtung
der  Rechtsbefehle  2)  die  Regelerscheinung  des  Gemeinlebens  bildet.  Gegenüber
dieser  Regelerscheinung  stellen  sich  die  Fälle  der  Unwirksamkeit  des  Rechts- 



1)  Diese  opinio  necessitatis  ist  das  unterscheidende  Merkmal  des  Rechts  gegenüber  der
Sitte,  die  übrigens  mit  dem  Recht  nahe  verwandt  ist.  Vgl.  Thon  a.  a.  O.  S.  250;  Regelsberger,
  Pandckten  I  S.  62  Nr.  Il.

2)  Das  Gesetz  wird  befolgt,  weil  es  Gesetz  ist.  Mit  Recht  sagt  Thon  in  Grün  hut’s  Ztschr.
VI  S.  249:  „Was  wäre  denn  auch  das  von  den  gesetzgebenden  Organen  ausgebende,  von  den
Gesetzesuntertanen,  weil  es  Gesetz  ist,  befolgte  Gebot,  wenn  es  nicht  Rechtsnorm  sein  soli?*