Anhang. Anlage Nr. 8. 227
Bestimmung vorgesehen, nach welcher die Provinzialbehörden befugt
sein sollten, den zu einer Kriminalstrafe verurteilten Personen aus be-
sonderen polizeilichen Gründen die Niederlassung in einer oder mehreren
bestimmt zu bezeichnenden Ortschaften zu versagen. Dabei hatte man
nach den Motiven vornehmlich das Bedürfnis vor Augen, das Zusammen-
häufen bestrafter Verbrecher an einzelnen Orten, namentlich in der
Nähe von Strafanstalten, verhindern zu können. Dieser Gesetzentwurf
stieß in dem Provinziallandtage von Westfalen auf den entschiedensten
prinzipiellen Widerspruch zugunsten eines Anspruches der Gemeinden,
bescholtene, namentlich bestrafte Personen abweisen zu dürfen. In
anderen Provinziallandtagen wurden mehrfach Vorschläge zum Zweck
eines weitergehenden Schutzes der Gemeinden gegen den Zuzug be-
strafter Personen gemacht. Gleichwohl blieb das Staatsministerium
in seiner Majorität bei dem ursprünglichen Entwurf, so daß der § 4
des demnächst der Beratung des Staatsrates unterbreiteten Entwurfs
lautete:
„Sonst aber (nämlich abgesehen von den im § 3 erwähnten durch
Urteil und Recht oder durch obrigkeitliche Verfügung aus einem
bestimmten Orte Verbannten) kann demjenigen, welcher zu einer
Kriminalstrafe verurteilt worden, nach Abbüßung oder (im Be-
gnadigungsfalle) Erlaß derselben die Niederlassung bloß aus diesem
Grunde nirgends versagt werden. Nur den Provinzialpolizei-
behörden bleibt es vorbehalten, aus besonderen polizeilichen
Gründen, sei es auf den Antrag der Gemeindebehörde oder ohne
einen solchen Antrag, einem Individuum dieser Art den Aufent-
halt oder die Niederlassung in einer oder mehreren bestimmt zu
bezeichnenden Ortschaften zu versagen; sie müssen aber dazu in
jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Ministeriums des
Innern und der Polizei einholen, sind jedoch gegen das betreffende
Individuum zu keiner Rechenschaft über die Gründe solcher Maß-
regel verpflichtet.“"
Aus dieser Bestimmung ist diejenige des § 2 Nr. 2 des Gesetzes
vom 31. Dezember 1842 hervorgegangen, da die Majorität des Staats-
rates der des Staatsministeriums beitrat, und obwohl es im Laufe der
Beratungen nicht an Vorschlägen zu weiteren Einschränkungen der Frei-
zügigkeit im Interesse der Einzelgemeinden fehlte. In letzter Beziehung
ist hier namentlich hervorzuheben, daß der Minister des Innern und der
Polizei in der Kommission des Staatsrates am 4. Februar 1841 (Protokoll
S. 6 ff.) die Frage anregen ließ, ob nicht der Verwaltung die Befugnis
einzuräumen sei, nicht nur einzelnen Individuen der im § 4 gedachten
Kategorie die Niederlassung an bestimmt zu verzeichnenden Orten zu
versagen, sondern auch in Ansehung einzelner Orte die Niederlassungs-
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