Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

232 Anhang. Anlage Nr. 8. 
welche ähnliche gesetzliche Vorschriften wie den § 2 a. a. O. haben, soweit 
ersichtlich, nirgends die Bedeutung beigelegt worden, daß sie die Gültig- 
keit der letzteren berührten. Für das Königreich Sachsen hat der Kom- 
missarius des Ministers des Innern in dieser Hinsicht auf die Verhand- 
lungen der II. Kammer des sächsischen Landtages am 27. Februar 1882 
(Mitteilungen S. 1033) hingewiesen. Außerdem mag hervorgehoben 
werden, daß im Königreich Bayern die Freizügigkeit landesgesetzlich 
durch Novelle vom 23. Februar 1872 neu geregelt ist, und zwar hinsicht- 
lich der Ausweisung Bestrafter, um die früheren Bestimmungen mit der 
Terminologie des Reichsstrafgesetzbuches für die einzelnen Verbrechen, 
Vergehen und deren Strafen in Einklang zu bringen (v. Riedel, Kom- 
mentar zum bayerischen Gesetze vom 16. April 1868 über Heimat usw., 
V. Aufl. S. 214, insbesondere Note 12 S. 234). 
Wenn endlich von seiten des klägerischen Mandatars in der münd- 
lichen Verhandlung der Sache ausgeführt worden ist, daß dem § 2 Nr. 2 
des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 durch das preußische Strafgesetz- 
buch vom 14. April 1842 insofern der Boden entzogen worden sei, als 
jene Gesetzesvorschrift die Handhabung des damals geltenden Strafrechts 
voraussetze, wenn es in dem § 2 a. a. O. von zu Zuchthaus oder wegen 
eines Verbrechens zu irgend einer anderen Strafe verurteilten Sträf- 
lingen handle, so ist auch dies nicht zutreffend. Das Gesetz hat das landes- 
polizeiliche Einschreiten nicht von der Dauer des damals schon lange 
zur Revision gestellten Strafrechts abhängig gemacht, vielmehr die tat- 
sächlichen Voraussetzungen desselben derartig bezeichnet, daß ihr Ein- 
treten unter dem heutigen Strafrechte ebenso wie unter dem früheren 
bestimmt werden kann. Nur darauf kommt es für eine sinngemäße 
Anwendung des Gesetzes an, die Terminologie des früheren Strafrechts, 
unter dessen Herrschaft das Gesetz gegeben wurde, zu berücksichtigen. In 
dieser Hinsicht ist in dem schon erwähnten Erlasse des Ministers des 
Innern vom 14. Dezember 1860 zutreffend hervorgehoben worden, daß 
der im § 2 gebrauchte Ausdruck „Verbrechen“ sich auch auf solche straf- 
bare Handlungen bezieht, welche nach dem späteren Strafrecht als „Ver- 
gehen“ bezeichnet werden. · 
Anlangend den sonstigen Inhalt der Klage, so unterliegt es keinem 
Zweifel, daß der Schlußsatz des § 2 a. a. O., wonach die Landespolizei- 
behörde nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei über 
die Gründe ihrer Maßnahme Rechenschaft schuldig sein soll, insofern 
außer Kraft gesetzt ist, als § 66 des Organisationsgesetzes vom 26. Julie 
1880 auch die landespolizeilichen Verfügungen der Regierungspräsidenten 
bezw. des Polizeipräsidenten von Berlin der Rechtskontrolle im Ver- 
waltungsstreitverfahren unterwirft (§§ 16, 17 und 35 ebendaselbst). 
Gleichwohl kann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zunächst
	        
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