Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  10.  237

2.  Die  Ausweisung  darf  in  den  Fällen  des  §  3  Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
  nicht  für  länger  als  die  Dauer  der  Aufenthalts
beschränkungen  bezw.  die  Dauer  der  von  der  Verbüßung  der  letzten
Strafe  wegen  Bettelns  oder  Landstreicherei  zu  berechnenden  zwölf
Monate  verfügt  werden.

3.  Aus  Bundesstaaten,  in  welchen  auf  Grund  landesrechtlicher  Bestimmungen
  bereits  nach  einmaliger  Bestrafung  wegen  Bettelns
oder  Landstreicherei  eine  Aufenthaltsbeschränkung  polizeilich  verfügt
  werden  kann,  wird  wegen  einer  derartigen  Aufenthaltsbeschränkung
  eine  Ausweisung  nicht  erfolgen.

4.  Bei  Ausweisungen  auf  Grund  des  §  3  Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
  sind  bezüglich  des  Verfahrens  die  Bestimmungen  des
Gothaer  Vertrages  vom  15.  Juli  1851  (§§  8  bis  12)  und  die  zur
Ausführung  derselben  später  getroffenen  Vereinbarungen  zur
Anwendung  zu  bringen.

Bei  den  bezüglichen  Beratungen  ist  diesseits  an  der  Auffassung
festgehalten,  daß  auf  Grund  des  §  3  Absatz  2  der  Aufenthalt  in  einem
Bundesstaate  —  die  sonstigen  Erfordernisse  vorausgesetzt  —  nur  solchen
Reichsangehörigen  verweigert  werden  kann,  welche  in  einem  anderen
Bundesstaate  entweder  Aufenthaltsbeschränkungen  unterliegen  oder
wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei  bestraft
worden  sind.  In  dieser  Beziehung  ist  eine  Verständigung  im  Bundesrate
  nicht  zustande  gekommen,  vielmehr  eine  Verschiedenheit  der  Auffassungen
  bestehen  geblieben,  indem  einige  Bundesregierungen  das  Erfordernis
  der  in  einem  anderen  als  dem  Aufenthaltsstaate  verhängten
Strafe  oder  Aufenthaltsbeschränkung  bestreiten  und  sich  auch  ohne  diese
Voraussetzung  zur  Ausweisung  nach  §  3  Absatz  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
  für  befugt  halten.

Nachdem  die  Verhandlungen  im  Bundesrat  zu  diesem  Ergebnis
geführt  haben,  wird  zwar  grundsätzlich  an  der  bisherigen  diesseitigen
Auslegung  des  Gesetzes  festzuhalten,  indessen  den  durch  die  verschiedene
Handhabung  des  Gesetzes  in  der  erwähnten  Richtung  geschaffenen,  tatsächlichen
  Verhältnissen  entsprechende  Rechnung  zu  tragen  sein,  um  die
aus  dieser  Verschiedenheit  sich  für  uns  ergebenden  offenbaren  Nachteile
ferner  zu  vermeiden.  Es  ist  deshalb  der  unserer  Auslegung  des  Gesetzes
widersprechenden  Anwendung  bis  auf  weiteres  nicht  mehr  entgegenzutreten,
  sondern  den  betreffenden  Bundesstaaten  gegenüber  in  derselben
Weise  tatsächlich  zu  verfahren,  so  daß  also  Angehörigen  dieser  Bundesstaaten
  bei  dem  Zutreffen  der  übrigen  Erfordernisse  des  §  3  Absatz  2  der
Aufenthalt  in  Preußen  auch  dann  zu  versagen  ist,  wenn  dieselben  hier
Aufenthaltsbeschränkungen  unterworfen  oder  hier  wegen  wiederholten
Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind.