Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 22. 265 
von dem anderen Teile im diplomatischen Wege gestellten Antrag durch 
ihre Behörden die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, 
damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, solche 
nach den üblichen Ansätzen erstattet werden. 
Art. 4. Jeder der vertragenden Teile verpflichtet sich ferner, auf 
Verlangen des anderen Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, 
auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der in— 
ländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, sofern sie 
nicht etwa dem anderen Lande nach dessen eigener Gesetzgebung an— 
gehörig geworden sind. 
Art. 5. Individuen, welche aus dem Gebiete des einen Landes 
in das des anderen ausgewiesen worden sind, und von denen demnächst 
durch die Behörden dieses letzteren festgestellt wird, daß sie demselben 
nicht angehören, bezw. nicht angehört haben, müssen auf Antrag desselben 
von dem ausweisenden Teile an dessen Grenze wieder übernommen 
werden. 
Art. 6. Von den Angehörigen des einen Teils soll weder beim 
Eintritt noch beim Austritt über die Grenze des Gebietes des anderen. 
Teils, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb des- 
selben ein Reisepapier gefordert werden. 
Sie bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über 
ihre Person genügend auszuweisen. 
Art. 7. Wenn die Sicherheit eines der vertragenden Teile oder 
die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Er- 
eignisse bedroht erscheint, so kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder 
für einen bestimmten Bezirk durch Anordnung eines jeden der beiden 
vertragenden Teile vorübergehend eingeführt werden. 
Art. 8. Die vorstehend getroffenen Bestimmungen bleiben in 
Kraft bis zum Ablauf eines Jahres nach der von einem der beiden ver- 
tragenden Teile erfolgten Kündigung. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig er- 
mächtigt, die gegenwärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung voll- 
zogen. 
Berlin, den 8. August 1873. 
von Philippsborn. Launay.
	        
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