Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

296 Anhang. Anlage Nr. 28. 
Pässen oder anderen genügenden Ausweispapieren") über ihre Person 
und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein; die beiden Teile werden 
sich durch Notenaustausch darüber verständigen, welche Ausweispapiere 
außer den Pässen als genügend anzusehen sind. 
Art. 2. Durch die Bestimmungen des Artikel 1 wird nicht berührt 
das Recht jedes vertragschließenden Teiles, Angehörigen des anderen 
Teiles die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es in- 
folge eines gerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder 
äußeren Sicherheit des Staates, sei es weil die Interessen der öffent- 
lichen Gesundheit oder Sittlichkeit es erfordern, oder weil die Personen 
weder genügende Unterhaltsmittel besitzen, noch durch ihre Arbeitskraft 
erwerben können. 
Art. 3. Jeder vertragschließende Teil behält sich vor, den Ange- 
hörigen des anderen Teiles, die ihm früher angehört und die Staats- 
angehörigkeit vor Erfüllung ihrer militärischen Pflichten verloren haben, 
die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen. Jedoch soll von 
der Ausweisung abgesehen werden, wenn sich bei der Prüfung der Ver- 
hältnisse ergibt, daß der Wechsel der Staatsangehörigkeit in gutem 
Glauben und nicht zur Umgehung der militärischen Pflichten herbei- 
geführt ist. 
Ebenso behält sich jeder Teil vor, solchen Angehörigen des anderen 
Teiles die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen, welche 
in ihrem Heimatland ihre militärischen Pflichten verletzt haben. 
Art. 4. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die 
sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder auf- 
halten, können in dem anderen Lande weder zum persönlichen Dienste 
im Heere, in der Marine, im Landsturm oder in einem anderen militärisch 
eingerichteten Verbande noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden. 
Art. 5. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dafür zu 
sorgen, daß in seinem Gebiete den hilfsbedürftigen Angehörigen des 
anderen Teiles die erforderliche Verpflegung und Kur nach den am Auf- 
enthaltsorte für die eigenen Angehörigen geltenden Grundsätzen zuteil 
werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für ihre und anderer 
Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der durch die Verpflegung, die Kur oder die Beerdigung 
solcher Personen erwachsenen Kosten kann gegenüber dem Teile, dem 
der Hilfsbedürftige angehört, oder gegenüber den öffentlichen Verbänden 
oder Kassen dieses Teiles nicht beansprucht werden. 
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privat- 
*) Vgl. hierzu Anlagen 28c und d.
	        
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