Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 28. 297 
rechtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die 
Ansprüche an diese vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die 
nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser 
Ansprüche zu. 
Art. 6. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich 
in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten 
und gemäß Artikel 2, 3 ausgewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf 
Verlangen des ausweisenden Teiles jederzeit in ihr Heimatland wieder 
zu übernehmen. 
Das gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, so lange sie 
nicht Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates ge- 
worden sind. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 entscheidet der ausweisende Teil, ob 
die im Artikel 2 und im Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen 
der Ausweisung vorliegen, dagegen der übernehmende Teil, ob die 
im Artikel 3 Abs. 2 vorgesehene Verletzung militärischer Pflichten vorliegt. 
Art. 7. Die Uberführung von Personen, die gemäß Artikel 2, 3 
ausgewiesen werden, soll auf Grund eines unmittelbaren Schriftwechsels 
der für den Übernahmeverkehr bestimmten beiderseitigen Grenzbehörden 
erfolgen. 
Dieser Schriftwechsel vollzieht sich in der Weise, daß die Aus- 
weisung jedesmal von der Grenzbehörde des ausweisenden Teiles der 
nächsten Grenzbehörde des übernehmenden Teiles anzuzeigen ist, worauf 
diese nach Prüfung der Verhältnisse und der Ausweispapiere ihre Zu- 
stimmung zur Übernahme der auszuweisenden Person zu erteilen und 
gleichzeitig den Ubernahmeort zu verzeichnen hat. 
Art. 8. Ein vorgängiger Schriftwechsel ist nicht erforderlich, wenn 
die auszuweisende Person mit Papieren versehen ist, die noch gültig 
oder doch erst seit einem Jahre abgelaufen sind, oder wenn kein Zweifel 
darüber besteht, daß sie dem übernehmenden Teile angehört oder früher 
angehört hat, oder wenn die erforderlichen Feststellungen durch die 
Grenzbehörden dieses Teiles ohne Zeitverlust getroffen werden können. 
In allen diesen Fällen sollen die Grenzbehörden die auszuweisende 
Person ohne weitere Förmlichkeit übernehmen. 
Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn 
es sich um die Übernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrech- 
lichkeit oder Krankheit hilflosen Person handelt; in diesen Fällen behält 
es bei den Bestimmungen des Artikel 7 sein Bewenden. 
Art. 9. Eine diplomatische Verhandlung soll stattfinden in den 
Fällen, in denen die Grenzbehörden sich wegen der Übernahme nicht 
einigen können, oder wenn die Entscheidung der Grenzbehörde, welche
	        
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