Anhang. Anlage Nr. 28. 297
rechtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die
Ansprüche an diese vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die
nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser
Ansprüche zu.
Art. 6. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich
in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten
und gemäß Artikel 2, 3 ausgewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf
Verlangen des ausweisenden Teiles jederzeit in ihr Heimatland wieder
zu übernehmen.
Das gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, so lange sie
nicht Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates ge-
worden sind.
In den Fällen der Abs. 1, 2 entscheidet der ausweisende Teil, ob
die im Artikel 2 und im Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen
der Ausweisung vorliegen, dagegen der übernehmende Teil, ob die
im Artikel 3 Abs. 2 vorgesehene Verletzung militärischer Pflichten vorliegt.
Art. 7. Die Uberführung von Personen, die gemäß Artikel 2, 3
ausgewiesen werden, soll auf Grund eines unmittelbaren Schriftwechsels
der für den Übernahmeverkehr bestimmten beiderseitigen Grenzbehörden
erfolgen.
Dieser Schriftwechsel vollzieht sich in der Weise, daß die Aus-
weisung jedesmal von der Grenzbehörde des ausweisenden Teiles der
nächsten Grenzbehörde des übernehmenden Teiles anzuzeigen ist, worauf
diese nach Prüfung der Verhältnisse und der Ausweispapiere ihre Zu-
stimmung zur Übernahme der auszuweisenden Person zu erteilen und
gleichzeitig den Ubernahmeort zu verzeichnen hat.
Art. 8. Ein vorgängiger Schriftwechsel ist nicht erforderlich, wenn
die auszuweisende Person mit Papieren versehen ist, die noch gültig
oder doch erst seit einem Jahre abgelaufen sind, oder wenn kein Zweifel
darüber besteht, daß sie dem übernehmenden Teile angehört oder früher
angehört hat, oder wenn die erforderlichen Feststellungen durch die
Grenzbehörden dieses Teiles ohne Zeitverlust getroffen werden können.
In allen diesen Fällen sollen die Grenzbehörden die auszuweisende
Person ohne weitere Förmlichkeit übernehmen.
Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn
es sich um die Übernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrech-
lichkeit oder Krankheit hilflosen Person handelt; in diesen Fällen behält
es bei den Bestimmungen des Artikel 7 sein Bewenden.
Art. 9. Eine diplomatische Verhandlung soll stattfinden in den
Fällen, in denen die Grenzbehörden sich wegen der Übernahme nicht
einigen können, oder wenn die Entscheidung der Grenzbehörde, welche