298 Anhang. Anlage Nr. 28.
die auszuweisende Person übernommen hat, von den höheren Behörden
des Heimatstaats nicht gebilligt wird.
Art. 10. Über die Grenzorte, wo die Übernahme der auszu-
weisenden Personen stattzufinden hat, sowie über die für den Uber-
nahmeverkehr zu bestimmenden Tage werden sich die beiden vertrag-
schließenden Teile durch Notenaustausch verständigen.
Auch werden die beiden Teile einander die Grenzbehörden be-
zeichnen, in deren Hand die Ubernahmeverhandlungen gelegt werden
sollen.
Beide Teile verpflichten sich, ihre Grenzbehörden anzuweisen, alle
Ubernahmeverträge mit möglichster Beschleunigung zu erledigen, auch
einander bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der auszuweisenden
Personen nach Möglichkeit zu unterstützen. ·
Art. 11. Die Kosten der Beförderung auszuweisender Personen
bis zum Übernahmeorte werden von dem ausweisenden Teile getragen.
Art. 12. Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, Angehörige
des anderen Teiles, denen er gemäß Artikel 2, 3 die Niederlassung oder
den Aufenthalt untersagen kann, oder Personen, die keinem der beiden
Teile angehören, ohne das in den Artikeln 7 bis 11 vorgesehene Über—
nahmeverfahren unverzüglich in das Gebiet des anderen Teiles zurück—
zuschaffen, wenn sie aus diesem Gebiete mit der Eisenbahn in sein Gebiet
gelangt sind und auf der ersten Haltestation unmittelbar nach ihrem Ein—
treffen angehalten werden.
Art. 13. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Angehörige
oder frühere Angehörige eines dritten Staates, die sich in dem Gebiete
des anderen Teiles aufhalten und dort ausgewiesen werden sollen, auf
den im diplomatischen Wege zu stellenden Antrag dieses Teiles, durch
sein Gebiet nach ihrem Heimatlande zu befördern, wenn der Antrag die
Erklärung enthält, daß der andere Teil zum Ersatze der durch die Be—
förderung entstehenden Kosten und der dritte Staat zur Übernahme der
auszuweisenden Person bereit ist.
Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen
des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und den
Niederlanden vom 31. Dezember 1896 wegen der Durchlieferung nicht
berührt.
Art. 14. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutz-
gebiete des Deutschen Reichs sowie auf die Kolonien und auswärtigen
Besitzungen der Niederlande.
Art. 15. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-
urkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.