Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Als  §.  73a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Ist  von  dem  Eigenthümer  einer  Sache  oder  von  demjenigen,  dem
ein  Recht  an  einer  Sache  zusteht,  wegen  einer  Beeinträchtigung  des
Eigenthums  oder  seines  Rechts  Klage  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
  oder  auf  Unterlassung  weiterer  Beeinträchtigungen  erhoben,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  73  entsprechende  Anwendung,  sofern
der  Beklagte  die  Beeinträchtigung  in  Ausübung  des  Rechts  eines
Dritten  vorgenommen  zu  haben  behauptet.

§.  85  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Endurtheil  erlassen  wird,  die  Genehmigung
nicht  beigebracht,  so  ist  der  einstweilen  zur  Prozeßführung  Zugelassene
zum  Ersatze  der  dem  Gegner  in  Folge  der  Zulassung  erwachsenen  Kosten
zu  verurtheilen;  auch  hat  er  dem  Gegner  die  in  Folge  der  Zulassung
entstandenen  Schäden  zu  ersetzen.

§.  87  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  Kostenerstattung  umfaßt  auch  die  Entschädigung  des  Gegners  für
die  durch  nothwendige  Reisen  oder  durch  die  nothwendige  Wahrnehmung
von  Terminen  entstandene  Zeitversäumniß;  die  für  die  Entschädigung
von  Zeugen  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.
§.  88  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Sind  die  Kosten  gegen  einander  aufgehoben,  so  fallen  die  Gerichtskosten
  jeder  Partei  zur  Hälfte  zur  Last.

Als  §.  89  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:





Macht  der  Kläger  einen  auf  ihn  übergegangenen  Anspruch  geltend,
ohne  daß  er  vor  der  Erhebung  der  Klage  dem  Beklagten  den  Uebergang
  mitgetheilt  und  auf  Verlangen  nachgewiesen  hat,  so  fallen  ihm
die  Prozeßkosten  insoweit  zur  Last,  als  sie  dadurch  entstanden  sind,
daß  der  Beklagte  durch  die  Unterlassung  der  Mittheilung  oder  des
Nachweises  veranlaßt  worden  ist,  den  Anspruch  zu  bestreiten.

§.  94  erhält  folgende  Abs.  2,  3:

Ist  die  Hauptsache  durch  eine  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses
ausgesprochene  Verurtheilung  erledigt,  so  kann  die  Entscheidung  über
den  Kostenpunkt  selbständig  angefochten  werden.

Ist  eine  Entscheidung  in  der  Hauptsache  nicht  ergangen,  so  findet
gegen  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  sofortige  Beschwerde  statt.
Vor  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  der  Gegner  zu  hören.

§.  95  Abs.  4  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Werden  mehrere  Beklagte  als  Gesammtschuldner  verurtheilt,  so
haften  sie  auch  für  die  Kostenerstattung,  unbeschadet  der  Vorschrift  des