Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
322 Anhang. Anlage Nr. 31. 
Behörden, welche befugt sind, 
7 das Anerkenntnis der Verpflichtung 
“ zur Ubernahme eines auszuweisenden Heimatscheine 
2 Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats- 
» angehörigkeits- 
Gegenüber der Gegenüber den gehümiete 
Schweiz und den deutschen auszustellen. 
Niederlanden Bundesstaaten 
2 3 4 5 
2 #ug= Die Königlichen Be. Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
re zirksämter und die Für die Stadt 
Bayern. Magistrate der un— München der 
mittelbaren Städte, Stadtmagistrat. 
in München die 
Königliche Polizei- 
direktion. 
3|König= Die Königlichen Kreis= *) Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
reich hauptmannschaften 4 , 
Sachsen. Bautzen, Dresden, sich “*23 
1 Leipzig und Zwickau. der Beschleunigung 
wegen der Antrag 
I auf Übernahme einer 
auszuweisenden Per- 
son von einer nicht 
sächsischen Unterbe- 
hörde gestellt wird, 
denselben zunächst 
an die in Frage 
kommende sächsische 
Wohnortsbehörde 
(Amtshauptmann- 
schaft beziehentlich 
in Städten mit re- 
vidierter Städteord- 
nung: Stadtrat) zu 
richten, da in vielen 
Fällen und nament- 
lich dann, wenn die 
Staatsangehörigkeit 
der zu übernehmen- 
den Person bereits 
feststeht, die erforder- 
lichen Erklärungen 
von den genannten 
sächsischen Unter- 
behörden abgegeben 
werden können, ohne 
daß es einer Ent- 
scheidung der Kreis- 
hauptmannschaft be- 
darf. 
4AKönig= Die Königlichen Kreis= Wie in Spalte 3. Die Königl. Stadt- 
reich regierungen, u. zwar: direktion Stuttgart 
Württem= a) des Neckarkreises und die Königlichen 
berg. zu Ludwigsburg, Oberämter. 
b) des Schwarzwald- 
kreises zu Reut- 
lingen, 6 
) des Jagstkreises zu 
Ellwangen, 1 
d) des Donaukreises 
zu Ulm. 
  
 
	        
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