Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  der  Staatsangehörigkeit.  S  8.  17

3.  durch  Eheschließung  (8  6),
4.  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahmes  (8§  7,  14,  16),
5.  für  einen  Ausländer  durch  Einbürgerung?  (58  8  bis  10).5

1.  wird  erworben.

Der  §  3  entspricht  im  wesentlichen  dem  §  2  d.  G.  vom  1.  Juni  1870.  Der
8  2  des  alten  Gesetzes  wurde  durch  die  Worte  eingeleitet:  „Die  Staatsangehörigkeit
  in  einem  Bundesstaat  wird  fortan  nur  begründet.“  Ich  hatte  in  den  früheren
Auflagen  meines  Kommentars  an  das  Wort  „nur“  die  Bemerkung  geknüpft,
daß  außer  den  in  dem  Paragraphen  aufgezählten  Erwerbsgründen  noch  zweier
anderer  gedacht  werden  müßte,  nämlich:

a)  der  Gebietsabtretungen  von  Staat  zu  Staat,
b)  der  Option.
a)  Gebietsabtretungen.

Durch  den  infolge  eines  völkerrechtlichen  Vertrages  stattfindenden  Übergang
  eines  Gebietes  von  einem  Staate  an  den  anderen  erlangen  die  Bewohner
dieses  Gebietes  stillschweigend  die  Angehörigkeit  zu  dem  erwerbenden  Staate.
Seit  dem  Inkrafttreten  d.  G.  vom  1.  Juni  1870  ist  die  Reichsangehörigkeit  erworben
  worden:

1.  von  den  Elsaß--Lothringern
durch  den  deutsch-französischen  Friedensvertrag  vom  10.  Mai  1871
(Röl.  S.  223);
2.  von  den  Helgoländern
durch  das  RG.,  betr.  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen
Reich,  vom  15.  Dez.  1890  (REl.  S.  207).
Bei  derartigen  Abtretungen  von  Staatsgebieten  wird  aber  stets  deren  Bewohnern,
  sowie  den  daselbst  geborenen,  aber  auswärts  wohnenden  Personen
die  Wahl  gelassen,  auf  Grund  einer  innerhalb  eines  begrenzten  Zeitraums  vor
der  zuständigen  Behörde  abzugebenden  Erklärung  sich  für  die  Beibehaltung
der  bisherigen  Staatsangehörigkeit  zu  entscheiden.  Da  eine  solche  Erklärung
  somit  den  Verlust  der  vertragsmäßig  erlangten  Staatsangehörigkeit
bedeutet,  so  gehört  ihre  weitere  Besprechung  in  das  Kapitel  „über  den  Verlust
der  Staatsangehörigkeit".

Abweichend  von  dieser  Regel  war  die  durch  den  zwischen  Osterreich  und
Preußen  einerseits  und  Dänemark  andrerseits  am  30.  Okt.  1864  im  Wiener
Frieden  vereinbarte  Gebietsabtretung  von  Schleswig-Holstein.  Der  Art.  19
dieses  Friedensvertrages  lautete:

„Les  sujets  domicilics  sur  les  territoires  cédés  par  le  présent  Traité
jouiront  pendant  T’espace  de  six  ans,  à  partir  du  jour  de  D’Gchange  des  ratifications,
  et  moyennant  une  déclaration  préalable  à  Tautorité  compétente,
de  la  faculté  pleine  et  entière  d’exporter  leurs  biens  meubles  en  franchise
de  droits,  et  de  se  retirer  avec  leurs  familles  dans  les  Etats  de  sa  Majesté
Danoise,  auquel  cas  la  qualité  de  sujets  Danois  leur  sera  maintenue.  1|8
seront  libres  de  conserver  leurs  immeubles  situés  sur  les  territoires  cédés.

Cahn,  Staatsangehbrigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  2