Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

18 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S B. 
La même faculté est accordée réciproquement aux sujets Danois et 
aux individus originaires des territoires cédés et établies dans les Etats 
de Sa Majesté le Roi de Danemarc. 
Les sujets qui profiteront des présentes dispositions ne pourront étre, 
du fait de leur option, inquiétés de part ni d’autre dans leurs personnes 
ou dans leurs propriétés situtes dans les Etats respectifs. 
Le délai susdit de six ans s'applique aussi aux sujets originaires 
soit du Royaume de Danemarc, soit des territoires cédés qui, à I’époque 
de T’échange des ratifications du présent Traité, se trouveront hors du 
territorre du Royaume de Danemarc ou des Duchés. Leur déclaration 
pourra ötre redue par la Mission Danoise la plus voisine, ou par I’autorité 
supérieure d’'une province duelconque du Royaume ou des Duchés. 
Le droit Tindigénat, tant dans le Royaume de Danemarc due dans 
les Duchés est conservé à tout les individus qui le possedent à Tépoque 
de P’echange des ratifications du présent Traité.“ 
Nach den Abs. 1 u. 2 dieses Artikels war also nicht nur den aus den Herzog- 
tümern gebürtigen und in den dänischen Staaten seßhaften Personen, sondern 
auch den dänischen Untertanen innerhalb der sechsjährigen Frist vom Tage 
der Ratifikation ab zugestanden worden, daß sie gleichzeitig mit der Einwande- 
rung in Dänemark, resp. in die Herzogtümer die Staatsangehörigkeit erlangen 
sollten, sobald sie die hierzu erforderliche Erklärung vor der zuständigen Behörde 
vorher abgegeben hatten. 
Es war dies ein seltsames Zugeständnis, das der Verwaltung des schles- 
wigschen Amtsbezirks viele Schwierigkeiten hätte bereiten können durch 
massenhafte Einwanderung dänischer Untertanen in Nordschleswig. Man 
scheint jedoch diesem Passus des Art. 19 wenig Beachtung geschenkt zu haben, 
denn als schon gegen Ende der sechsjährigen Frist ein aus Jütland gebürtiger 
Däne die Niederlassung in Schleswig-Holstein beantragte und die damit ver- 
bundene preußische Staatsangehörigkeit beanspruchte, war man preußischer- 
und dänischerseits überrascht, daß ein derartiger Antrag gestellt wurde, und 
noch mehr, daß er auf Grund des erwähnten Artikels nicht abgelehnt werden 
konnte. 
Noch größere Schwierigkeiten bereitete der Abs. 5 des Art. XIX. Die 
Anfangsworte „Le droit d’indigénat“ — Indigenatsrecht — wurden nämlich 
von der deutschen Behörde anders ausgelegt als von der dänischen. Während 
erstere glaubte, daß mit der Auswanderung der Schleswiger und der hiermit 
verbundenen Optionserklärung für sie das schleswigsche Staatsbürgerrecht 
verloren gegangen sei, behauptete die dänische Behörde, daß man mit dem 
Ausdrucke „droit d'indigénat“ das Recht der Eingeborenen habe bezeichnen 
wollen, und daß ein solches nach dänischem Rechte unverlierbar sei; daß also 
trotz der Optionserklärung es den Schleswigern immer unbenommen blieb, 
nach Schleswig zurückzuwandern, ohne daß sie im Besitz und in der Verwaltung 
ihres dort befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögens gestört 
werden konnten (Art. 19 Abs. 3). 
Die Folge davon war, daß die preußische Verwaltung sich für befugt 
8 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.