Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

360 Anhang. Anlage Nr. 43. 
Anlage A. 
Über die Form, in welcher die Matrikel zu führen ist, sind all- 
gemeine Bestimmungen nicht ergangen. Nur für die deutschen Konsulate 
im Pfortengebiete, Japan und China ist das hier folgende Schema vor- 
geschrieben: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Im wesentlichen wird dieses Formular auch bei Konsulaten in 
anderen Ländern anzuwenden sein. Jedenfalls muß es so eingerichtet 
werden, daß die nach Vorschrift der Allgemeinen Dienst-Instruktion 
aufzunehmenden Auskünfte darin Platz finden. Es sollen eingetragen 
werden: Vor- und Zuname des Betreffenden und seiner Familien- 
angehörigen, Stand oder Gewerbe, Religion, Tag und Ort der Geburt, 
Wohnort, auch soll in der Matrikel bemerkt werden, durch welche Doku- 
mente die einzelnen Angabe erwiesen worden sind. 
Das Auswärtige Amt hat wiederholt seine Vermittelung zur Be- 
schaffung von Titel- und Einlagebogen zu den Matrikeln eintreten lassen. 
Die Kosten solcher Formulare tragen Wahlkonsuln selbst, während sie 
für Berufskonsulate auf die Legationskasse übernommen werden. 
Die Eintragung erfolgt zweckmäßig unter fortlaufender Nummer. 
Zur Erleichterung des Auffindens der einzelnen Nummern wird bei 
umfangreicheren Matrikeln ein besonderes alphabetisches Namenver- 
zeichnis, welches auf die Matrikelnummer verweist, anzulegen sein. Die 
Matrikel selbst nach den Buchstaben des Alphabets zu führen, dürfte 
nicht zweckmäßig sein.
	        
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