22 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 3.
nach dem früheren und zum Teil noch jetzt herrschenden Gebrauch den Erwerb
des Bürgertums in einer Stadt und damit auch des vollen kommunalpolitischen
Bürgerrechts. Dem ganzen Gesetze ist das Wort „Staatsbürger“ übrigens
völlig fremd.
b) Es dürfte hier die geeignetste Stelle sein, über die Regelung der
Staatsangehörigkeit der juristischen Personen das Nachstehende zu
bemerken:
Als feststehende Regel ist zu erachten, daß das Deutsche Reich den
juristischen Personen, die im Inland ihren Sitz haben, seinen Schutz gewährt
(vgl. § 24 BGB.; vgl. auch Staudinger, Kommentar zum Es. z. BGB.,
5./6. Aufl., Art. 10 Note III.; Rechtspr. d. OLG. Bd. 5 S. 101). Aber auch
denjenigen juristischen Personen, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähigen
Vereinen, die im Auslande ihren Sitz haben und ausschließlich oder doch fast
ausschließlich aus Deutschen bestehen und deren finanzielle Unterlage großen-
teils aus deutschem Kapital zusammengesetzt ist, wird, wie dies in § 27) und
g 33**) d. G. über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (RGl. S. 213)
und § 11777) des Schutzgebietsgesetzes (RBl. 1900 S. 818) ausdrücklich für
*) § 2. Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen:
1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsulargerichts-
barkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen
das Recht der Exterritorialität genießen;
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung des
Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze
unterstellt sind (Schutzgenossen).
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handelsgesellschaften,
eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Reichs-
gebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren Sitz haben, juristische Personen
auch dann, wenn ihnen durch den Bundesrat oder nach den bisherigen Vor-
schriften durch einen Bundesstaat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das
gleiche gilt von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die
in einem Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden
Gesellschafter sämtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handelsgesell-
schaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen werden den
Ausländern (Abs. 1 Nr. 2) gleichgeachtet.
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen kann
bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handelsgesellschaften,
eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen, wenn Ausländer
daran beteiligt sind, der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterstehen.
**) § 32. Die in den §8 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsver-
ältnisse der deutschen Schutzgebiete (Rl. 1888 S. 75, RE#Bl. 1899 S. 365),
ür die Errichtung deutscher Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden
entsprechende Anwendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines
Unternehmens der im § 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in einem Konsular-
gerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder
in einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
##) § 11. Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der
deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwertung von
Grundbesitz, den Betrieb von Land= oder Plantagenwirtschaft, den Betrieb von
Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben
zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder
im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts-