Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Columbien. 407 
Eltern, Vater oder Mutter, oder die Kinder von in diesem 
Lande wohnhaften ausländischen Eltern, 
b) die von columbianischen Eltern im Auslande geborenen und 
demnächst wieder in Columbien wohnhaften Kinder; 
2. die Kinder, die im Auslande von aus Columbia stammenden 
Eltern, Vater oder Mutter geboren sind, die sich in Columbia oder einem 
der spanisch-amerikanischen Staaten niederlassen und vor der Munizi- 
palität ihres Aufenthaltsortes erklären, daß sie als Columbianer erachtet 
sein wollen; 
3. die Ausländer, die eine Naturalisationsurkunde erlangen. 
Art. 9. 
Die columbianische Staatsangehörigkeit geht verloren durch 
Naturalisation in einem ausländischen Staate; sie kann aber bei Rück- 
kehr in den Heimatstaat den Gesetzen gemäß wieder erworben werden. 
Gesetz vom 26. November 1888. 
Art. 16. 
In Gemäßbeit des Abs. 3 des Art. 8 und des Abs. 19 des Art. 120 
der Verfassung kann die Regierung Naturalisationsurkunden an die darum 
ersuchenden Ausländer erteilen. 
Art. 17. 
Die Naturalisation des Ehemannes erstreckt sich auch auf die Ehefrau 
und die noch nicht 21 Jahre alten Kinder. 
Art. 18. 
Der um die Naturalisation Nachsuchende hat seine Eingabe an die 
Regierung zu richten und darin sein Geburts= und Heimatsland sowie 
den Zivilstand der Familienmitglieder, die mit ihm naturalisiert werden 
sollen, anzugeben. 
Art. 19. 
Vor Aushändigung der Naturalisationsurkunde hat der Petent 
eidlich seiner bisherigen Untertanschaft zu entsagen und die Beobachtung 
der Verfassung und der Gesetze der Republik zu versprechen.
	        
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