Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Grund  der  §  21  u.  22  G.  b.  gemeingef.  Kr.  30.  6.
00,  s.  d.,  erlassenen  Best.  ist  für  Beförderung
der  L.  von  Pers.,  die  an  Cholera,  Pocken,  Fleckfieber
  (Flecktyphus),  Pest  gestorben  find,  vorgeschr.,
daß  sie  nach  einem  andern  als  dem  ordnungsmäßigen
  Beerdigungsort  zu  untersagen  ist.  §  8  Min  JV.
7.  8.  07,  Rgbl.  284,  läßt  in  den  Fällen,  wo  der
Tod  im  Verlauf  genannter  Krankheiten  erfolgt  ist,
die  Bef.  der  L.  dann  zu,  wenn  mind.  1  Jahr  nach
dem  Tod  verstrichen  ist.  Rößler.

Leichenschau.  Für  jede  Ede  find  nach  KVO.  24.

1.  82,  Rgbl.  33,  vom  Gde  Rat  ein  oder  mehrere
unbescholtene,  befähigte  Männer  als  Leichenschauer
aufzustellen.  Ihre  Verpflichtung  durch  den  Ortsvorsteher
  darf,  wenn  sie  nicht  öff.  ermächtigte  Aerzte
oder  Wunde.  sind,  nur  erfolgen,  wenn  der  Gewählte
  durch  Zeugnis  des  Orztes  dargetan  hat,
daß  er  sich  mit  den  Dienstvorschr.  für  L.  bekannt
macht  hat  und  die  Befähigung  für  die  Stelle  beitzt.
  Für  Krankenhäuser  und  öff.  Anst.  des  Staats
und  öff.  Körpersch,,  für  Gefangenenanst.  und
Arbeitshäuser  kann  als  L.  von  der  Aufsichtsbeh.  ein
Angestellter  der  A.  aufgestellt  werden.  Die  Gebühren
  der  L.  setzt  der  Gde  Rat  mit  oberamtl.  Gen.
fest.  Gebührenschuldner  sind  die,  welche  die  Kosten
der  Beerd.  zu  bestreiten  haben.  Jeder  Sterbfall  ist
alsbald  (bei  Nacht  am  nächsten  Morgen)  dem  L.=Schauer
  anzuzeigen.  Anzeigeverpflichtet  ist  das
Familienhaupt,  in  dessen  Verhinderungsfall  der,
in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Sterbfall
eingetr.  ist,  bei  Anst.  der  Vorsteher  der  A.  Hat  sich
der  L.  von  den  sicheren  Zeichen  wirkl.  eingetr.  Todes
überzeugt,  so  stellt  er  den  LSSchein  aus,  in  dem  Tag
und  Stunde,  an  denen  die  Beerdigung  stattfinden
darf.  bezeichnet  ist.  Vgl.  Dienstanw.  MV.  Z.  2.  82
und  19.  12.  91,  Rgbl.  41  u.  315.  Nach  der  Beerdigung
  ist  der  LSchein  dem  Ortsvorsteher  zu  übergeben,
  der  ihn  3  J.  aufzubewahren  hat.  Im  Bereich
  der  Militärverw.  werden  LSch.  durch  die
Militär  Ae.  ausgestellt,  s.  Min  JBek.  6.  10.  82,
Abl.  367.  Zur  Ueberwachung  der  L.  sind  OAerzte
und  Ortsvorst.  berufen.  Den  vom  L.  auf  Grund
seiner  Dstanw.  getroffenen  Anordnungen  ist  Folge
zu  leisten.  Aufgaben  der  L.  nach  der  Dstanw.:
Feststellung  des  Todes,  Vermittlung  ärztlicher  Hilfe
bei  Scheintod,  etwaige  Wiederbelebungsversuche,
M  Erl.  16.  2.  82,  Abl.  80,  Unterstützung  der  Pol.=Beh.
  in  Verhütung  der  Verbreitung  ansteckender
Kr.  (zu  vgl.  auch  RG.  30.  6.  00,  Rl.  306  F  285,
und  Min  I  V.  .  2.  10,  Rgbl.  84  §  4b),  Aufsicht  über
wec.  Behandlung  des  Toten  bis  zur  Beerdigung,
erhinderung  vorzeitiger  B.;  richtige  Ausfüllung
des  LSch.,  Anzeige  der  Unterlassung  oder  Verzögerung
  der  Todesanzeige.  Sebald  der  LSch.  von
einem  Todesfall  in  seinem  Bezirk  Nachricht  erhält,
hat  er  die  L.  zu  besichtigen  und  die  Besichtigung
nach  24  Std.  zu  wiederholen,  es  sei  denn,  daß  jede
Möglichkeit  eines  Scheintodes  ausgeschlossen  ist.  Ist
bei  der  2.  Besicht.  noch  keine  Verwesung  wahrnehmbar,
  hat  eine  dritte  zu  erfolgen,  bei  weiterer
Verzögerung  ist  ein  Arzt  herbeizurufen.  Der  L.
führt  ein  LR.,  M.  8.  2.  82  §  23  u.  19.  12.  91,
Rabl.  41  u.  815  mit  Krankkheitstabelle.  Bezüglich
Uebergabe  desselben  an  Ortsvorsteher,  O#rzt,

Leichenschau  —  Leuchtmittelsteuer.

Standesbeamten  s.  §  4  MV.  13.  12.  11,  Rabl.  673.
Nach  MErl.  7.  2.  98  u.  11.  3.  09,  Abl.  51  u.  90,  ist
auf  Einführung  der  sog.  Leichenzettel  hinzuwirken,
die  der  L.  bei  Gestorbenen,  die  in  ärztlicher  Behandlung
  gestanden  sind,  ausfertigen  soll  und  in
die  der  Arzt  die  Todesursache  einträgt,  die,  sodann
vom  LSch.  in  sein  Register  übertragen  wird.

Rößler.

Leichentransport  s.  Leichenpässe.

Leihbibliothekare  s.  Buchdrucker.

Leimsiedereien.  Der  Leim  wird  teils  aus  Hautabfällen
  und  Sehnen  (Flechsen),  teils  aus  Knochen
bereitet,  preuß.  techn.  Anl.  II  18,  Schicker,  GewO.
1287.  L.  sind  nach  §  16  GewO.  genehmigungspfl.,
zust.  zur  Gen.  ist  das  O.  bzw.  der  BezRat,  8  64
VV.  BezO.  Ueber  das  Verfahren  s.  Verfahren  in
Gewerbesachen  und  Anlagen,  gew.,  II.  3.  Gelatinefabriken
  sind  ebenso  zu  behanzeln  wie  Leimfabriken.
  Für  die  Leimgewinnung  hat  der
Bdrt.  gemäß  §  1054  GewO.  hins.  der  in  Buchst.  E
Z.  7  der  Tabelle  zur  Rchsk  ek.  5.  2.  95,  Rel.  12,

en.  Arbeiten  Ausnahmen  von  dem  Gebot  der
onntagsruhe  unter  den  dort  bez.  Bedingungen
zugelassen.  Brenner.

Leinpfad  s.  Schiffahrt  1,  4c.

Leistungen  der  Reichsversicherung  s.  Krankenversicherung,
  Unfallversicherung,  Invaliden=  und
Hinterbliebenenversicherung.

Lepra  s.  Aussatz.

Leseholz.  Nach  den  Best.  für  die  Staatsw.  gehört
  zum  Leseholz:  geringes  dürres  H.,  das  am
Boden  liegt,  sowie  dürres  Ast=  und  Bodenh.,  das
abgebrochen  werden  kann  und  am  dicken  Ende  nicht
mehr  als  7  cm  stark  ist,  ebenso  abgef.  Nadelholzzapfen.
  Das  L.  wird,  soweit  nicht  Berechtigungen
  vorliegen,  den  ärmeren  Volksklassen  zur
unentgeltlichen  Gewinnung  überlassen,  doch  ist  das
Sammeln  im  Staatsw.  an  die  Erwerbung  eines
Erlaubnisscheines  (Leseholzzettels)  beim  Forftl#l.
gebunden,  in  dem  Vorschr.  für  Zeit,  Ort  und  Art
der  Gewinnung  u.  a.  enthalten  sind.  In  den  Gdew.
sind  meist  allg.  Leseholztage  eingeführt.  Für  den
Fall  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschr.  der
Leseholznutzung  Strafandrohung  im  FP.  Art.  22

3  u.  5.  E.  Speidel.

Lesekabinett,  Inhaber  von  solchen  s.  Buchdrucker.

Leuchtmittelsteuer,  RG.  15.  7.  09,  Rl.  880;
neue  Ausfbest.  d.  Bdrt.  14.  6.  11,  RZBl.  317.
7  I.  Steuerpflicht.  1  G.  §  1—2,  AusfBest.  8  1—3.
Der  L.  unterliegen  die  zum  Verbrauch  im  Inland
bestimmten  Leuchtmittel  mit  den  beigesethten
Steuersätzen  und  zwar:  Ael.  Glühlampen
  und  Brennecr  zu  solchen  für  1  Stück:
a)  Kohlenfadenlampen  bis  15  Watt  5  -,  von  über
15—25  Watt  10  3.  25—60  W.  20  3,  60—100  W.
30  3,  100—200  W.  50  6;  b)  Metallfadenlampen,
Nernstlampenbrenner  und  andere  Glühlampen
das  Doppelte  der  Sätze  zu  a.  Darüber  für
jedes  angefangene  Hundert  Watt  zu  a  je  25  3,
zu  b  je  40  3  mehr.  —  B.  Glühkörper
zu  Gasglühlicht=  und  ähnl.  L.:  10  3  für  das  Stück
—  C.  Brennstifte  zu  el.  Bogenl.  aus  Reinkoble:
  60  3,  aus  Kohle  mit  Leuchtzusätzen  und
alle  übr.  Brennstifte  1  4  für  1  kg.  —  D.  Bren-