Großbritannien. 445
Beweisregeln.
Sektion 12.
Hinsichtlich der Beweisführung sollen folgende Regeln gelten:
1. der Beweis für jede durch dieses Gesetz begründete Erklärung
wird in jedem Rechtsverfahren geführt durch Vorlegung der
Originalerklärung oder einer Abschrift, die von einem der Staats-
sekretäre Ihrer Majestät oder von einer durch diesen hierzu
ermächtigten Person beglaubigt ist; durch Vorlegung solcher
Erklärung oder Abschrift wird bewiesen, daß die darin als
Deklarant genannte Person an dem bezeichneten Datum die
Erklärung abgegeben hat;
2., 3. und 4. (enthalten dieselben Bestimmungen, wenn es sich um
die beweiskräftige Vorlegung des Originals oder der beglaubigten
Abschrift einer Naturalisations-, Wiederaufnahme- oder standes-
amtlichen Urkunde handelt);
5. die „ODommentary Evidence Act, 1868“ soll auf jede Verfügung
des Staatssekretärs Anwendung finden, die auf Grund oder in
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes ergeht.
Besondere Bestimmungen. Vorbehalt für Bürgerbriefe.
Sektion 13.
Das Recht Ihrer Majestät, Bürgerbriefe zu verleihen (letters of
denization) bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
Vorbehalt für britische Schiffe.
Sektion 14.
Keine Bestimmung dieses Gesetzes soll einen Ausländer berechtigen,
Eigentümer eines britischen Schiffes zu sein.
Vorbehalt für die vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit
entstandenen Verbindlichkeiten.
Sektion 15.
Wenn ein britischer Untertan infolge dieses Gesetzes Ausländer ge-
worden ist, so soll er dadurch von keiner Verpflichtung entbunden sein, die
er vor der Zeit seines Austritts eingegangen ist.
Befugnis der Kolonien, Gesetze, die sich auf Naturalisation
beziehen, zu erlassen.
Sektion 16.
Alle Gesetze, Statuten und Verordnungen, welche von der gesetz-
gebenden Gewalt einer britischen Besitzung ordnungsmäßig erlassen