Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Großbritannien. 445 
Beweisregeln. 
Sektion 12. 
Hinsichtlich der Beweisführung sollen folgende Regeln gelten: 
1. der Beweis für jede durch dieses Gesetz begründete Erklärung 
wird in jedem Rechtsverfahren geführt durch Vorlegung der 
Originalerklärung oder einer Abschrift, die von einem der Staats- 
sekretäre Ihrer Majestät oder von einer durch diesen hierzu 
ermächtigten Person beglaubigt ist; durch Vorlegung solcher 
Erklärung oder Abschrift wird bewiesen, daß die darin als 
Deklarant genannte Person an dem bezeichneten Datum die 
Erklärung abgegeben hat; 
2., 3. und 4. (enthalten dieselben Bestimmungen, wenn es sich um 
die beweiskräftige Vorlegung des Originals oder der beglaubigten 
Abschrift einer Naturalisations-, Wiederaufnahme- oder standes- 
amtlichen Urkunde handelt); 
5. die „ODommentary Evidence Act, 1868“ soll auf jede Verfügung 
des Staatssekretärs Anwendung finden, die auf Grund oder in 
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes ergeht. 
Besondere Bestimmungen. Vorbehalt für Bürgerbriefe. 
Sektion 13. 
Das Recht Ihrer Majestät, Bürgerbriefe zu verleihen (letters of 
denization) bleibt durch dieses Gesetz unberührt. 
Vorbehalt für britische Schiffe. 
Sektion 14. 
Keine Bestimmung dieses Gesetzes soll einen Ausländer berechtigen, 
Eigentümer eines britischen Schiffes zu sein. 
Vorbehalt für die vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit 
entstandenen Verbindlichkeiten. 
Sektion 15. 
Wenn ein britischer Untertan infolge dieses Gesetzes Ausländer ge- 
worden ist, so soll er dadurch von keiner Verpflichtung entbunden sein, die 
er vor der Zeit seines Austritts eingegangen ist. 
Befugnis der Kolonien, Gesetze, die sich auf Naturalisation 
beziehen, zu erlassen. 
Sektion 16. 
Alle Gesetze, Statuten und Verordnungen, welche von der gesetz- 
gebenden Gewalt einer britischen Besitzung ordnungsmäßig erlassen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.