Luxemburg. 485
Gesetz vom 27. Januar 1878 über die Naturalisationen.
Wir Wilhelm III., von Gottes Gnaden König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg usw.
Nach Anhörung Unseres Staatsrats,
mit Zustimmung der Abgeordneten usw.
haben verordnet und verordnen:
Art. 1.
Die Art. 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes über die Naturalisationen vom
12. November 1848 sind durch folgende ersetzt:
Art. 2. Die Naturalisation kann Ausländern nicht verliehen werden,
wenn dieselbe den Verpflichtungen widerspricht, welche diesen Aus-
ländern dem Staate gegenüber, welchem sie angehören, obliegen und
dadurch Schwierigkeiten entstehen könnten.
Dieselbe muß ebenfalls denjenigen verweigert werden, welche
das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht und nicht wenigstens während
fünf Jahren ihren Aufenthalt im Großherzogtum gehabt haben.
Der Aufenthalt während fünf Jahren ist nicht erforderlich, wenn
der die Naturalisation Nachsuchende:
1. auf luxemburgischen Boden geboren ist;
2. die Eigenschaft eines Luxemburgers besessen und dieselbe ver-
loren hat;
3. dem Staate erhebliche Dienste geleistet hat, oder
4. wenn er die Volljährigkeit erlangt hat und zugleich Kind eines
Ausländers ist, welcher wegen dem Staate geleisteter Dienste naturali-
siert worden.
Art. 3. Um die Naturalisation zu erhalten, ist erforderlich:
1. ein dieserhalb einzureichendes schriftliches Gesuch, welches vom
Bittsteller oder von demjenigen unterzeichnet ist, auf welchen dessen
spezielle und authentische Vollmacht lautet;
2. der diesem Gesuche beizufügende Geburtsakt des Bittstellers;
3. ein Zeugnis, aus welchem der Betrag der dem Staate zu leisten-
den Abgaben hervorgeht;
4. ein Zeugnis über die Dauer des Aufenthaltes im Groß-
herzogtum;
5. ein Sittenzeugnis, ausgestellt durch die Bürgermeister und
Schöffen der Gemeinden, in welchen der Ausländer während seines
Aufenthalts im Lande gewohnt hat.
Der Generaldirektor der Justiz soll das begründete Gutachten
des Gemeinderats derjenigen Gemeinde einholen, in welcher der Aus-
länder zuletzt seinen Aufenthalt gehabt hat.