Wille
8
2238,
2255
151
153
1635
1679
164
nach dem W. des Erblassers nicht
zustehen sollen
Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen
des Erblassers nicht selbst
zur Ausführung zu bringen, so kann
er die Ausführung von dem Erben
verlangen, sofern nicht ein anderer
W. des Erblassers anzunehmen ist.
2243 das Testament muß die Erklärung
des letzten W. enthalten s.
Erblasser — Testament.
Ein Testament kann auch dadurch
widerrufen werden, daß der Erblasser
in der Absicht, es aufzuheben, die
Testamentsurkunde vernichtet oder an
ihr Veränderungen vornimmt, durch
die der W. eine schriftliche Willenserklärung
aufzuheben, ausgedrückt zu
werden pflegt.
Vertrag.
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag
erlischt, bestimmt sich nach dem aus
dem Antrag oder den Umständen zu
entnehmenden W. des Antragenden.
152.
Das Zustandekommen des Vertrags
wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt
oder geschäftsunfähig wird, es sei denn,
daß ein anderer W. des Antragenden
anzunehmen ist.
Verwandtschaft.
s. Ehe — Ehescheidung 1567.
Lebt der für tot erklärte Vater noch,
so erlangt er die elterliche Gewalt
dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgerichte
gegenüber seinen hierauf
gerichteten W. erklärt.
Vollmacht.
Tritt der W., in fremdem Namen zu
handeln, nicht erkennbar hervor, so
kommt der Mangel des W. im eigenen
Namen zu handeln, nicht in Betracht
s. Vollmacht — Vollmacht.
Art.
26
104
827
276
1343
Art.
Willenserklärung
Vormundschaft.
Ein Mitglied des Familienrats kann
gegen seinen W. nur durch das dem
Vormundschaftsgericht im Instanzenzuge
vorgeordnete Gericht entlassen
werden.
Willenserklärung s. Willenserklärung
— Willenserklärung.
Wohnsitz.
Der Wohnsitz wird aufgehoben wenn
die Niederlassung mit dem W. aufgehoben
wird, sie aufzugeben.
Willensbestimmung
Einführungsgesetz s. Geschäftsfähigkeit
§ 104.
Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist:
2. wer sich in einem die freie W.
ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistesthätigkeit
befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender
ist;
Handlung.
Verantwortlichkeit für den Schaden,
den jemand in einem die freie W.
ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistesthätigkeit einem
anderen zufügt s. Handlung
Handlung.
Leistung s. Handlung — Handlung
827.
Willenserklärung.
Ehe s. Willenserklärung 142.
Einführungsgesetz.
9 s. Geschäftsfähigkeit §§ 105, 107,
Willenserklärung § 131.
76 s. Verein § 28.
8
193
Frist s. Frist — Frist.
Geschäftsfähigkeit.
105 Die W. eines Geschäftsunfähigen ist
nichtig.