Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wille
8

2238,

2255

151

153

1635
1679

164

nach  dem  W.  des  Erblassers  nicht
zustehen  sollen

Hat  der  Testamentsvollstrecker  Verfügungen
  des  Erblassers  nicht  selbst
zur  Ausführung  zu  bringen,  so  kann
er  die  Ausführung  von  dem  Erben
verlangen,  sofern  nicht  ein  anderer
W.  des  Erblassers  anzunehmen  ist.

2243  das  Testament  muß  die  Erklärung
  des  letzten  W.  enthalten  s.
Erblasser  —  Testament.

Ein  Testament  kann  auch  dadurch
widerrufen  werden,  daß  der  Erblasser
in  der  Absicht,  es  aufzuheben,  die
Testamentsurkunde  vernichtet  oder  an
ihr  Veränderungen  vornimmt,  durch
die  der  W.  eine  schriftliche  Willenserklärung
  aufzuheben,  ausgedrückt  zu
werden  pflegt.

Vertrag.
Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag
erlischt,  bestimmt  sich  nach  dem  aus
dem  Antrag  oder  den  Umständen  zu
entnehmenden  W.  des  Antragenden.
152.
Das  Zustandekommen  des  Vertrags
wird  nicht  dadurch  gehindert,  daß  der
Antragende  vor  der  Annahme  stirbt
oder  geschäftsunfähig  wird,  es  sei  denn,
daß  ein  anderer  W.  des  Antragenden
anzunehmen  ist.

Verwandtschaft.
s.  Ehe  —  Ehescheidung  1567.
Lebt  der  für  tot  erklärte  Vater  noch,
so  erlangt  er  die  elterliche  Gewalt
dadurch  wieder,  daß  er  dem  Vormundschaftsgerichte
  gegenüber  seinen  hierauf
gerichteten  W.  erklärt.

Vollmacht.
Tritt  der  W.,  in  fremdem  Namen  zu
handeln,  nicht  erkennbar  hervor,  so
kommt  der  Mangel  des  W.  im  eigenen
Namen  zu  handeln,  nicht  in  Betracht
s.  Vollmacht  —  Vollmacht.

 

Art.
26

104

827

276

1343
Art.

Willenserklärung

Vormundschaft.
Ein  Mitglied  des  Familienrats  kann
gegen  seinen  W.  nur  durch  das  dem
Vormundschaftsgericht  im  Instanzenzuge
  vorgeordnete  Gericht  entlassen
werden.

Willenserklärung  s.  Willenserklärung
  —  Willenserklärung.

Wohnsitz.
Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben  wenn
die  Niederlassung  mit  dem  W.  aufgehoben
  wird,  sie  aufzugeben.

Willensbestimmung

Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  §  104.

Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig  ist:

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  W.
ausschließenden  Zustande  krankhafter
  Störung  der  Geistesthätigkeit
  befindet,  sofern  nicht  der  Zustand
  seiner  Natur  nach  ein  vorübergehender
  ist;

Handlung.
Verantwortlichkeit  für  den  Schaden,
den  jemand  in  einem  die  freie  W.
ausschließenden  Zustande  krankhafter
Störung  der  Geistesthätigkeit  einem
anderen  zufügt  s.  Handlung
Handlung.

Leistung  s.  Handlung  —  Handlung
  827.

Willenserklärung.
Ehe  s.  Willenserklärung  142.
Einführungsgesetz.

9  s.  Geschäftsfähigkeit  §§  105,  107,

Willenserklärung  §  131.

76  s.  Verein  §  28.

8
193

Frist  s.  Frist  —  Frist.
Geschäftsfähigkeit.

105  Die  W.  eines  Geschäftsunfähigen  ist

nichtig.