Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bosnien und Herzegowina. 515 
Der 83 dieses Statutes besagt: 
„Bosnisch-Herzegowinische Landesangehörige sind diejenigen, welche 
diese Eigenschaft erworben haben oder künftighin erwerben: 
1. durch eheliche Geburt von landesangehörigen Eltern oder durch 
uneheliche Geburt von einer landesangehörigen Mutter; 
2. durch Legitimierung seitens eines landesangehörigen Vaters; 
3. durch Verheiratung mit einem landesangehörigen Gatten; 
4. durch definitive Anstellung eines österreichischen oder ungarischen 
Staatsangehörigen im öffentlichen Dienste in Bosnien und in der 
Herzegowina; 
5. durch ausdrückliche Verleihung seitens der zuständigen Stelle.“ 
Die von einem Ehemann erworbene Eigenschaft eines bosnisch- 
herzegowinischen Landesangehörigen erstreckt sich auf dessen Ehegattin, 
sowie auf seine minderjährigen ehelichen Kinder. 
Als bosnisch-herzegowinische Landesangehörige werden, solange ihre 
anderweitige Zugehörigkeit nicht nachgewiesen ist, angesehen: 
1. alle, die in Bosnien und der Herzegowina geboren sind; 
2. die in Bosnien und der Herzegowina aufgefundenen und er- 
zogenen Findlinge. 
*s4 des obengenannten Statuts lautet: „In Ansehung der Modali- 
täten der Erwerbung und des Verlustes der Eigenschaft eines bosnisch- 
herzegowinischen Landesangehörigen gelten die jetzt bestehenden Vor- 
schriften, insolange sie nicht durch andere gesetzliche Normen ergänzt oder 
ersetzt werden.“ 
Diese Vorschriften, die zur Zeit der Proklamierung des Landes- 
statutes bestanden, sind in dem Erlasse des k. und k. gemeinsamen Finanz- 
ministeriums in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina an 
die bosnisch-herzegowinische Landesregierung in Serajewo vom 
11. Juli 1896, Zahl 7568/N. H., festgestellt und den bosnisch-herzegowi- 
nischen Unterbehörden als interne Amtsinstruktion mitgeteilt worden. 
Nach den Bestimmungen dieses Erlasses können Fremde die Landes- 
angehörigkeit in Bosnien und in der Herzegowina nur durch spezielle 
behördliche Bewilligung erlangen, welche über Antrag der bosnisch- 
herzegowinischen Landesregierung fallweise vom k. u. k. gemeinsamen 
Finanzministerium in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina 
erteilt wird. Zu diesem Zwecke hat der Bewerber in seinem Ansuchen 
der Landesregierung den Nachweis zu erbringen, daß ihm die Aufnahme 
in den Verband einer bosnisch-herzegowinischen Gemeinde zugesichert ist. 
Wo organisierte Gemeinden bestehen, hat die Zusicherung der 
Aufnahme in eine Ortsgemeinde seitens der Gemeindevertretung, sonst 
aber die Bewilligung zur Niederlassung durch die politischen Behörden 
zu erfolgen. 
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