Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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Bemerkungen  und  Präjudizien  äber  dao  Verbrecheu
«  des  Betrugs.
(Fortsetzung.).,
XIX.  42

Die  im  Art.  265  aufgeführten  Fälle  des.
ausgezeichneten  Betrugs  zweiten  Gredes
  sind  vollendet,  es  mag,  wie  der  Eingang  des
Artikels  sagt,  „die  Beschädigung  erfolgt  sein  oder
nicht.“  Sie  erfordern  wie  jeder  Betrug:  Täuschung,
  Vorsatz  und  Zweck.

I.  Bei  dem  Betruge,  welcher  mit  Gefahr  für
Leben  oder  Gesundheit  Anderer  verbunden,  besteht
die  Täuschung  darin,  daß  unächte,  verfälschte  oder
verdorbene  Gegenstände  für  ächte  oder  gute  gegeben
  werden;  der  Vorsatz  ist  nur  dann  anzunehmen,
wenn  der  Thäter  die  schlechte  Beschaffenheit  seiner
Waare  kannte  und  der  Zweck  ist,  wie  schon  oben
S.  XVII  gesagt  wurde,  die  Erreichung  eines  Vortheils,
  keineswegs  aber  die  Gefährdung  der  Gesundheit
  oder  des  Lebens  Anderer.

Das  Gesetz  spricht  von  jedem  Betruge,  welcher
  mit  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit  Anderer
  verbunden  ist  und  benennt  zwar  Beispiele  von
Gewerbsleuten,  welche  diesen  Betrug  begehen  können,
schließt  aber  dadurch  andere  Beispiele  und  namentlich
andere  Gewerbsleute  nicht  aus,  weßhalb  auch  mit
Recht  die  Anmerkungen  3)  vie  Apotheker  wegen  der
Arzneimittel  für  Kranke  hieher  rechnen.  Insbeson-Ddere
  muß  man  hieher  auch  die  medizinischen  Pfuscher
  dann,  aber  auch  nur  dann  rechnen,  wenn
sie  in  dem  Bewußtsein,  daß  ihre  Heilmittel
der  Gesundheit  oder  dem  Leben  gefährlich  sein
können,  Arzneien  geben  und  dadurch  das  Leben
oder  die  Gesundheit  des  Patlenten  in  Gefahr
1  —  .

*)  Bd.  U.  S.  262,,  Nr.  I.