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Bemerkungen und Präjudizien äber dao Verbrecheu
« des Betrugs.
(Fortsetzung.).,
XIX. 42
Die im Art. 265 aufgeführten Fälle des.
ausgezeichneten Betrugs zweiten Gredes
sind vollendet, es mag, wie der Eingang des
Artikels sagt, „die Beschädigung erfolgt sein oder
nicht.“ Sie erfordern wie jeder Betrug: Täuschung,
Vorsatz und Zweck.
I. Bei dem Betruge, welcher mit Gefahr für
Leben oder Gesundheit Anderer verbunden, besteht
die Täuschung darin, daß unächte, verfälschte oder
verdorbene Gegenstände für ächte oder gute gegeben
werden; der Vorsatz ist nur dann anzunehmen,
wenn der Thäter die schlechte Beschaffenheit seiner
Waare kannte und der Zweck ist, wie schon oben
S. XVII gesagt wurde, die Erreichung eines Vortheils,
keineswegs aber die Gefährdung der Gesundheit
oder des Lebens Anderer.
Das Gesetz spricht von jedem Betruge, welcher
mit Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer
verbunden ist und benennt zwar Beispiele von
Gewerbsleuten, welche diesen Betrug begehen können,
schließt aber dadurch andere Beispiele und namentlich
andere Gewerbsleute nicht aus, weßhalb auch mit
Recht die Anmerkungen 3) vie Apotheker wegen der
Arzneimittel für Kranke hieher rechnen. Insbeson-Ddere
muß man hieher auch die medizinischen Pfuscher
dann, aber auch nur dann rechnen, wenn
sie in dem Bewußtsein, daß ihre Heilmittel
der Gesundheit oder dem Leben gefährlich sein
können, Arzneien geben und dadurch das Leben
oder die Gesundheit des Patlenten in Gefahr
1 — .
*) Bd. U. S. 262,, Nr. I.