Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Schweiz.  547

Das  Alter  der  Großjährigkeit  beginnt  nach  zurückgelegtem

16.  Jahre  in  der  Türkei  (für  die  Mohammedaner);

21.  Jahre  in  Frankreich,  Deutschland,  Großbritannien,  Italien,
Rußland,  den  Vereinigten  Staaten  Amerikas,  Rumänien,
Portugal,  Schweden,  Belgien,  Luxemburg,  Griechenland,
Brasilien,  der  Türkei  (für  Nichtmohammedaner  usw.);

22.  Jahre  in  der  Argentinischen  Republik;

23.  Jahre  in  den  Niederlanden;

24.  Jahre  in  Osterreich-Ungarn,  Norwegen  und  Dänemark,

25.  Jahre  in  Spanien,  Bolivien,  Chile  und  Salvador.

Wohnsitz.  8  4.

Der  Bewerber  muß  sich  über  einen  zweijährigen  ordentlichen  Wohn
sitz  in  der  Schweiz  ausweisen  (Art.  2  Abs.  1  des  Gesetzes),  d.  h.  eine  oder
mehrere  Bescheinigungen  der  kantonalen  oder  Gemeindebehörden  vorlegen,
  aus  welchen  hervorgeht,  daß  er  während  den  zwei  seinem  Gesuche
unmittelbar  vorhergehenden  Jahren  in  der  Schweiz  gewohnt  hat.

Wenn  der  Bewerber  im  Laufe  der  letzten  zwei  Jahre  sich  ins  Ausland
  begeben  hat,  so  sind  in  der  Wohnsitzbescheinigung  die  Gründe  und
die  Dauer  der  Abwesenheit  anzugeben.

86.
Beziehungen  des  Bewerbers  zu  seinem  Heimatstaat.

Nach  Art.  2  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1903  kann
der  Bundesrat  die  Bewilligung  zur  Erwerbung  des  Schweizerbürgerrechts
  verweigern,  wenn  die  Beziehungen  des  Bewerbers  zum  Heimatstaate
  so  beschaffen  sind,  daß  aus  dieser  Einbürgerung  der  Eidgenossenschaft
Nachteile  erwachsen  würden.

Der  Umstand,  daß  der  Bewerber  noch  dem  aktiven  Militärdienst
in  seiner  Heimat  unterworfen  ist,  bildet  an  sich  kein  Hindernis,  ihm  die
Bewilligung  zur  Einbürgerung  in  die  Schweiz  zu  erteilen.  Der  Bundesrat
  behält  sich  indessen  vor,  jeden  einzelnen  Fall  zu  prüfen  und  je  nach
Umständen  die  Bewilligung  zu  erteilen  oder  zu  verweigern.

Im  allgemeinen  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  Ausländer,
welche  sich  in  der  Schweiz  einbürgern  lassen,  ohne  aus  ihrem  Staatsverbande
  entlassen  worden  zu  sein,  dem  Militärdienst  in  ihrer  Heimat
unterworfen  bleiben,  obwohl  sie  Schweizer  geworden  sind  und  als  solche
den  Militärdienst  in  der  Schweiz  leisten  müssen.  Diese  Personen  laufen
Gefahr,  wenn  sie  in  ihre  ursprüngliche  Heimat  zurückkehren,  verhaftet,
bestraft  und  zum  Militärdienst  herangezogen  zu  werden.

Für  diese  Folgen  sind  sie  allein  verantwortlich;  der  Bundesrat
kann  sie  hiergegen  nicht  schützen.

35.