Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

550 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 323. 
Mit Standesfolge wird auf Begehren des Klägers das (scil. unehe- 
liche) Kind dem Beklagten zugesprochen, wenn dieser der Mutter die 
Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens 
schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt mißbraucht hat. 
Gegenüber einem Ehemann ist die Zusprechung mit Standesfolge 
ausgeschlossen, wenn er zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war. 
Art. 324. 
Bleibt das (scil. uneheliche) Kind der Mutter, so erhält es ihren 
angestammten Familiennamen und ihre Heimatangehörigkeit. 
Art. 325. 
Wird das (scil. uneheliche) Kind freiwillig anerkannt oder wird es 
dem Vater mit Standesfolge zugesprochen, so erhält es den Familien- 
namen und die Heimatangehörigkeit des Vaters. 
Art. 330. 
Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie 
eingebürgert sind. 
Anmerkung: Die Einbürgerung der Findelkinder findet nach den kanto- 
nalen Ausführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch wohl durchwegs in der Ge- 
meinde statt, in der sie gefunden werden (so Kommentar von Egger, Zürich 
1911, Anm. 3 zu Art. 22). 
Art. 422. 
Die Zustimmung der Aussichtsbehörde wird, nachdem die Beschluß- 
fassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, gefordert für 
den Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches 
Über die weiteren kantonalen Vorschriften, betreffend das Schweizer. 
Bürgerrecht, vergleiche die offizielle Sammlung der kantonalen Gesetze 
und Verordnungen über die Einbürgerung usw., Bern 1904; hierzu ist 
später nur noch gekommen für den Kanton Tessin: Legge del Gr. Cons. 
del Cantone del Ticino sulla naturalizzazione cantonale ticinese vom 
19. November 1907 (off. Ges.-Samml. 34, 1908, S. 51 f.). 
Serbien. 
Bürgerliches Gesetzbuch. 
Art. 44. 
..... Der Ausländer kann nur nach siebenjährigem Aufenthalt 
in Serbien und unter Vorlage eines Zeugnisses, daß er sich während 
dieser Zeit untadelhaft betragen und den Gesetzen gemäß gelebt hat,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.