550 Ausländische Gesetzgebung.
Art. 323.
Mit Standesfolge wird auf Begehren des Klägers das (scil. unehe-
liche) Kind dem Beklagten zugesprochen, wenn dieser der Mutter die
Ehe versprochen oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens
schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt mißbraucht hat.
Gegenüber einem Ehemann ist die Zusprechung mit Standesfolge
ausgeschlossen, wenn er zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war.
Art. 324.
Bleibt das (scil. uneheliche) Kind der Mutter, so erhält es ihren
angestammten Familiennamen und ihre Heimatangehörigkeit.
Art. 325.
Wird das (scil. uneheliche) Kind freiwillig anerkannt oder wird es
dem Vater mit Standesfolge zugesprochen, so erhält es den Familien-
namen und die Heimatangehörigkeit des Vaters.
Art. 330.
Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie
eingebürgert sind.
Anmerkung: Die Einbürgerung der Findelkinder findet nach den kanto-
nalen Ausführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch wohl durchwegs in der Ge-
meinde statt, in der sie gefunden werden (so Kommentar von Egger, Zürich
1911, Anm. 3 zu Art. 22).
Art. 422.
Die Zustimmung der Aussichtsbehörde wird, nachdem die Beschluß-
fassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, gefordert für
den Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches
Über die weiteren kantonalen Vorschriften, betreffend das Schweizer.
Bürgerrecht, vergleiche die offizielle Sammlung der kantonalen Gesetze
und Verordnungen über die Einbürgerung usw., Bern 1904; hierzu ist
später nur noch gekommen für den Kanton Tessin: Legge del Gr. Cons.
del Cantone del Ticino sulla naturalizzazione cantonale ticinese vom
19. November 1907 (off. Ges.-Samml. 34, 1908, S. 51 f.).
Serbien.
Bürgerliches Gesetzbuch.
Art. 44.
..... Der Ausländer kann nur nach siebenjährigem Aufenthalt
in Serbien und unter Vorlage eines Zeugnisses, daß er sich während
dieser Zeit untadelhaft betragen und den Gesetzen gemäß gelebt hat,