Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

550  Ausländische  Gesetzgebung.

Art.  323.

Mit  Standesfolge  wird  auf  Begehren  des  Klägers  das  (scil.  uneheliche)
  Kind  dem  Beklagten  zugesprochen,  wenn  dieser  der  Mutter  die
Ehe  versprochen  oder  sich  mit  der  Beiwohnung  an  ihr  eines  Verbrechens
schuldig  gemacht  oder  die  ihm  über  sie  zustehende  Gewalt  mißbraucht  hat.

Gegenüber  einem  Ehemann  ist  die  Zusprechung  mit  Standesfolge
ausgeschlossen,  wenn  er  zur  Zeit  der  Beiwohnung  schon  verheiratet  war.

Art.  324.
Bleibt  das  (scil.  uneheliche)  Kind  der  Mutter,  so  erhält  es  ihren
angestammten  Familiennamen  und  ihre  Heimatangehörigkeit.

Art.  325.
Wird  das  (scil.  uneheliche)  Kind  freiwillig  anerkannt  oder  wird  es
dem  Vater  mit  Standesfolge  zugesprochen,  so  erhält  es  den  Familiennamen
  und  die  Heimatangehörigkeit  des  Vaters.

Art.  330.
Findelkinder  werden  von  der  Gemeinde  unterhalten,  in  der  sie
eingebürgert  sind.

Anmerkung:  Die  Einbürgerung  der  Findelkinder  findet  nach  den  kantonalen
  Ausführungsgesetzen  zum  Zivilgesetzbuch  wohl  durchwegs  in  der  Gemeinde
  statt,  in  der  sie  gefunden  werden  (so  Kommentar  von  Egger,  Zürich
1911,  Anm.  3  zu  Art.  22).

Art.  422.

Die  Zustimmung  der  Aussichtsbehörde  wird,  nachdem  die  Beschlußfassung
  der  Vormundschaftsbehörde  vorausgegangen  ist,  gefordert  für
den  Erwerb  eines  Bürgerrechts  oder  Verzicht  auf  ein  solches

Über  die  weiteren  kantonalen  Vorschriften,  betreffend  das  Schweizer.
Bürgerrecht,  vergleiche  die  offizielle  Sammlung  der  kantonalen  Gesetze
und  Verordnungen  über  die  Einbürgerung  usw.,  Bern  1904;  hierzu  ist
später  nur  noch  gekommen  für  den  Kanton  Tessin:  Legge  del  Gr.  Cons.
del  Cantone  del  Ticino  sulla  naturalizzazione  cantonale  ticinese  vom
19.  November  1907  (off.  Ges.-Samml.  34,  1908,  S.  51  f.).

Serbien.
Bürgerliches  Gesetzbuch.

Art.  44.

.....  Der  Ausländer  kann  nur  nach  siebenjährigem  Aufenthalt
in  Serbien  und  unter  Vorlage  eines  Zeugnisses,  daß  er  sich  während
dieser  Zeit  untadelhaft  betragen  und  den  Gesetzen  gemäß  gelebt  hat,