Serbien. — Siam. 551
die serbische Staatsangehörigkeit erlangen. Eine Abkürzung dieser Frist
kann auf Grund eines gemeinsam mit dem Staatsrat erlassenen könig-
lichen Dekrets erfolgen.
Art. 48.
Eine Ausländerin, welche einen Serben heiratet, erwirbt dadurch
die Staatsangehörigkeit ihres Gatten, vorausgesetzt, daß ihr Heimat-
staat der Serbin, welche einen Bürger desselben heiratet, die gleichen
Rechte gewährt. Ebenso verliert eine Serbin, welche einen Ausländer
heiratet, ihre serbische Staatsangehörigkeit, falls der betreffende aus-
wärtige Heimatstaat des Ehemannes an die Verheiratung einer Staats-
angehörigen mit einem Serben den Verlust der Staatsangehörigkeit
für dieselbe knüpft.
Dekret vom 20. Januar 1860.
Ausländer, welche sieben Jahre untadelhaft unter dem Schutz
der Gesetze in Serbien gelebt haben, können als Bürger aufgenommen
und zu dem Bürgereid zugelassen werden, ohne daß sie von ihrer Re-
gierung einer besonderen Ermächtigung zum Verzicht auf ihre angestammte
Staatsangehörigkeit bedürfen. Die Erteilung der serbischen Staats-
angehörigkeit kann aus triftigen Gründen verweigert werden.
Die serbische Staatsangehörigkeit geht verloren durch Erwerb
einer fremden Staatsangehörigkeit, sofern der Auswandernde zuvor
den Nachweis erbracht hat, daß er in den fremden Staat als Bürger
aufgenommen wird, und daß er seinen Verpflichtungen gegen den Staat,
seine Familiengenossenschaft und gegen Privatpersonen nachgekommen
ist. (Amtl. Mitt.)
Staatsverfassung vom 5. Juni 1903.
Art. 29.
Jedem serbischen Bürger steht es frei, aus dem serbischen Staats-
verband auszutreten, nachdem er seiner Verpflichtung zum Militärdienst
und seinen anderen Pflichten gegenüber dem Staate oder Privaten
genügt hat.
Siam.
In der siamesischen offiziellen Zeitung vom 30. März 1913 er-
schienen zwei Verordnungen. Die erste, vom 22. März, definiert die
Stellung eines siamesischen Untertanen. Notwendig wurde die Definition
durch das Naturalisationsgesetz, nach dem es möglich ist, die siamesische