Erwerb durch Eheschließung. S 6. 39
ursprüngliche Staatsangehörigkeit ohne ihr Zutun wieder eintritt, gelangt so
in den Besitz doppelter Staatsangehörigkeit, während ihre in der Ehe erzeugten
oder durch die Ehe legitimierten Kinder nur die deutsche Reichsangehörig-
keit besitzen.“*)
In Großbritannien kann nach Art. 10 Ziff. 2 der Naturalisationsakte
vom 12. Mai 1870 7) die Witwe eines Ausländers auf ihr Ersuchen zur ursprüng-
lichen Staatsangehörigkeit wieder zugelassen werden; ihre in Großbritannien
wohnhaften minderjährigen Kinder erlangen sodann gleichfalls die britische
Staatsangehörigkeit.
Ebenso in der Schweiz (Art. 10b des Schweizerischen Bundesgesetzes,
betr. die Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts usw.);“) ferner auch in
China (88 17, 19, 10 d. Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 18. Nov. 1912).7)
In Italien (Art. 10 Abs. 3 d. G. vom 18. Juni 1912),7) in Portugal
(Art. 22 Ziff. 4 BGB.), ,) in Rußland (Art. 15 d. G. vom 10./22. Febr. 1864,
Art. 853 d. G. von 1899)7) und in Persien (Art. 11 d. G. vom 7. Aug. 1894),“)
steht es der Witwe eines Ausländers frei, sich für ihre ursprüngliche Staats-
angehörigkeit zu entscheiden.
In Bulgarien (Art. 16 d. Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dez.
1903)7) und in Japan (Art. 25 d. G. vom 15. März 1899) 7) erlangt die durch
Eheschließung Ausländerin Gewordene ihre Geburtsstaatsangehörigkeit durch
erneute Verleihung wieder, wenn sie nach Auflösung der Ehe in ihrem Geburts-
land wohnt oder dahin zurückkehrt.
In der Türkei (Art. 7 d. G. über die ottomanische Staatsangehörigkeit
vom 19. Jan. 1869)7) kann die Witwe eines Ausländers ihre ursprüngliche otto-
manische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, falls sie innerhalb dreier Jahre
nach dem Tode ihres Ehemannes eine desfallsige Erklärung abgibt; die Kinder
der Witwe bleiben von diesem Nationalitätswechsel unberührt. In betreff der
deutschen Witwe vgl. 8 10 d. G.
Es ist im Gesetze nicht vorgesehen, wie es sich mit der Staatsangehörigkeit
derjenigen Ehefrau verhält, deren Ehe geschieden oder nichtig erklärt worden
ist. Allgemein wird angenommen, daß die Scheidung der Ehe ohne Einfluß
auf die durch Verheiratung erworbene Staatsangehörigkeit der Ehefrau ist,
daß aber, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird, auch die durch dieselbe erworbene
Staatsangehörigkeit verloren geht. (Vgl. Landgraff, Reichs- und Staats-
angehörigkeit in Hirths Annalen Jahrgang 1870 S. 638; Seydel, ebendaselbst
Jahrgang 1876 S. 138; Nadelhofer, Über die Wirkung einer Unehelichkeits-
erklärung, ebenda 1906 S. 303; Seydel-Piloty, Bayerisches Staatsrecht, 1913,
S. 145; Rauchalles, Das Gesetz vom 1. Juni 1870, 1901, S. 14; vgl. auch Entsch.
d. bayer. VG. Bd. 12 S. 1 ff.; derselbe zum neuen Gesetz, Entsch. vom 13. Nov.
1913, Recht 1914 Spalte 147).
*) S. Anh. Teil II Ausl. Gesetzgeb. unter den betreffenden Staaten.
#*) Nach dem durch das Nationalitätsgesetz vom 26. Juni 1889 modi-
fizierten Art. 19 des franz. BGB. kann auch den minderjährigen Kindern der
von Geburt französischen Witwe eines Ausländers auf Ersuchen der Mutter
oder des Vormundes die französische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden.")
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