Spanien. 553
folgenden Jahres sich erklären, ob sie auf die ihnen durch Art. 17 gewährte
spanische Staatsangehörigkeit Anspruch machen wollen.
Diejenigen, welche sich im Königreich befinden, haben diese Er-
klärung vor dem Beamten des Zivilstandsregisters ihres Wohnortes, die-
jenigen, welche sich im Ausland aufhalten, vor einem konsularischen oder
diplomatischen Agenten der spanischen Regierung abzugeben; endlich
haben diejenigen, welche sich in einem Lande befinden, in welchem die
Regierung keinen Vertreter hat, die Erklärung dem spanischen Staats-
minister zu übermitteln.
Art. 20.
Die spanische Staatsangehörigkeit geht verloren durch Naturali-
sation in einem auswärtigen Staat, Annahme eines von einer fremden
Regierung erteilten Amtes oder durch Eintritt in den Heeresdienst einer
fremden Macht ohne Erlaubnis des Königs.
Art. 21. .
Der Spanier, der seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation
in einem auswärtigen Staat verloren hat, kann dieselbe wieder erlangen,
indem er nach Spanien zurückkehrt, seinen dahingehenden Wunsch vor
dem Standesbeamten des erwählten Domizils — zum Zweck einer ent-
sprechenden Eintragung — erklärt und auf den Schutz der Fahne seines
Adoptivstaates verzichtet.
Art. 22.
Die Ehefrau folgt dem Stande und der Staatsangehörigkeit ihres
Gatten.
Die mit einem Ausländer verheiratete Spanierin kann nach Auf-
lösung der Ehe die spanische Staatsangehörigkeit zurückerwerben, wenn
sie die im vorhergehenden Artikel erwähnten Bedingungen erfüllt.
Art. 23.
Der Spanier, der seine Staatsangehörigkeit durch Annahme eines
Amtes von seiten einer fremden Regierung oder durch Eintritt in den
Heeresdienst einer fremden Macht ohne Erlaubnis des Königs verloren
hat, kann dieselbe erst nach vorheriger Rehabilitierung durch den König
wiedererlangen.
Art. 24.
Das im Ausland geborene Kind eines spanischen Vaters oder
einer spanischen Mutter, das seine spanische Staatsangehörigkeit dadurch
verloren hat, daß seine Eltern sie verloren haben, kann dieselbe ebenfalls
durch Erfüllung der in Art. 19 vorgeschriebenen Bedingungen wieder-
erlangen.
Art. 25.
Damit die Ausländer, welche eine Naturalisationsurkunde erlangt
oder das Ortsbürgerrecht in irgend einer Ortschaft der Monarchie er-