Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Spanien. 553 
folgenden Jahres sich erklären, ob sie auf die ihnen durch Art. 17 gewährte 
spanische Staatsangehörigkeit Anspruch machen wollen. 
Diejenigen, welche sich im Königreich befinden, haben diese Er- 
klärung vor dem Beamten des Zivilstandsregisters ihres Wohnortes, die- 
jenigen, welche sich im Ausland aufhalten, vor einem konsularischen oder 
diplomatischen Agenten der spanischen Regierung abzugeben; endlich 
haben diejenigen, welche sich in einem Lande befinden, in welchem die 
Regierung keinen Vertreter hat, die Erklärung dem spanischen Staats- 
minister zu übermitteln. 
Art. 20. 
Die spanische Staatsangehörigkeit geht verloren durch Naturali- 
sation in einem auswärtigen Staat, Annahme eines von einer fremden 
Regierung erteilten Amtes oder durch Eintritt in den Heeresdienst einer 
fremden Macht ohne Erlaubnis des Königs. 
Art. 21. . 
Der Spanier, der seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation 
in einem auswärtigen Staat verloren hat, kann dieselbe wieder erlangen, 
indem er nach Spanien zurückkehrt, seinen dahingehenden Wunsch vor 
dem Standesbeamten des erwählten Domizils — zum Zweck einer ent- 
sprechenden Eintragung — erklärt und auf den Schutz der Fahne seines 
Adoptivstaates verzichtet. 
Art. 22. 
Die Ehefrau folgt dem Stande und der Staatsangehörigkeit ihres 
Gatten. 
Die mit einem Ausländer verheiratete Spanierin kann nach Auf- 
lösung der Ehe die spanische Staatsangehörigkeit zurückerwerben, wenn 
sie die im vorhergehenden Artikel erwähnten Bedingungen erfüllt. 
Art. 23. 
Der Spanier, der seine Staatsangehörigkeit durch Annahme eines 
Amtes von seiten einer fremden Regierung oder durch Eintritt in den 
Heeresdienst einer fremden Macht ohne Erlaubnis des Königs verloren 
hat, kann dieselbe erst nach vorheriger Rehabilitierung durch den König 
wiedererlangen. 
Art. 24. 
Das im Ausland geborene Kind eines spanischen Vaters oder 
einer spanischen Mutter, das seine spanische Staatsangehörigkeit dadurch 
verloren hat, daß seine Eltern sie verloren haben, kann dieselbe ebenfalls 
durch Erfüllung der in Art. 19 vorgeschriebenen Bedingungen wieder- 
erlangen. 
Art. 25. 
Damit die Ausländer, welche eine Naturalisationsurkunde erlangt 
oder das Ortsbürgerrecht in irgend einer Ortschaft der Monarchie er-
	        
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