102 Erster Teil: Das Lehrlingswesen im Handwerk.
empfunden werden. Auch da, wo man glaubt, über besondere Mißstände
keine Klagz erheben zu sollen, ist man der Überzeugung, daß
man noch weit von dem Ziel entfernt und daß die Ausbildung des
Handwerkernachwuchses noch außerordentlich verbesserungsbedürftig
sei. So wird von den Heidelberger Schlossern betont, daß man immer
noch nicht das Ziel erreicht habe, tadellose Gesellen heranzuziehen,
trotzdem man im allgemeinen nur die besten Schüler der Volksschulen
als Lehrlinge annehme.
Betrachten wir nun die Anwendung und Wirkung derjenigen
Mittel, die bestimmt sind, eine bessere Lehrlingsausbildung herbeizuführen,
so handelt es sich auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1897
in erster Linie um diejenigen, die bestimmt sind, im Handwerkerlehrlingswesen
Ordnung zu schaffen. Hier kommen zunächst die Lehrverträge
in Frage, deren Abschluß durch das Gesetz zur Pflicht tee.
macht ist. In dieser Beziehung wird zwar noch überall geklagt, daß
häufig keine schriftlichen Lehrverträge vorhanden seien, aber es ist
doch unverkennbar, daß der Abschluß derartiger Verträge bei weitem
die Regel ist. Weniger günstig scheint es mit dem Inhalte der Vergäge
bestellt zu sein. Dieser wird vielfach als ungenügend bezeichnet.
Von Handwerkskammern, Innungsverbänden, Innungen, Gewerbevereinen
usw. sind nicht selten Vertragsmuster entworfen und den
Meistern zur Verfügung gestellt worden. Häufig bedienen sich zwar
die Meister dieser Formulare, streichen aber das, was ihnen nicht paßt,
einfach durch, und das ist oft nicht wenig. Im übrigen aber hat das
Gesetz vom Jahre 1897 durch die obligatorische Einführung der Lehrverträge
und durch die von den Handwerkskammern, bezw. von den
Innungen zu führenden Lehrlingsrollen eine gewisse Ordnung in die
Lehrlingsverhältnisse hineingebracht und vor allen Dingen den mit
der Regelung des Lehrlingswesens betrauten Organen, den Handwerkskammern,
Innungen und Gewerbevereinen und deren Beauftragten
die Übersicht über die Verhältnisse wesentlich erleichtert.
Von nicht zu unterschätzender Bedeutung scheinen auch die vielfach
mit solcher Skepsfis betrachteten Prüfungen gewesen zu sein. Es
darf dabei ruhig zugegeben werden, daß die Anforderungen, die in
diesen Prüfungen gestellt werden, keine besonders weitgehenden sind.
Das beweisen ja auch die aus den Erhebungen über die Wirkungen
des Handwerkergesetzes mitgeteilten Zahlen derjenigen, die die
Prüfung nicht bestanden haben. Die Verhältnisse haben sich hierin,
wie aus den Fragebogen hervorgeht, auch heute kaum geändert. Aber
trotz alledem haben die Prüfungen augenscheinlich einen hohen Wert.
Eine Handwerkskammer hebt hervor, daß durch diese Prüfungen
Ordnung ins Handwerk komme. Die Prüflinge würden für die
Handwerkersache gewonnen, seien stolz auf die Prüfung und kämen
auch später zur Meisterprüfung. Man ist überall der Meinung, daß
durch die Prüfungen das Standesbewuhtsei n und damit auch das
Streben nach guten Leistungen gehoben worden sei. Der Lehrling
wisse von vornherein, daß er die Prüfung ablegen müsse, und diese
Aussicht treibe die eigene Ehre und die des Meisters zu möglichst
tadelloser Arbeit. Ein Gewerbeverein berichtet, daß er zur Vor-