Metadata : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 14-28 (2)

102  Erster  Teil:  Das  Lehrlingswesen  im  Handwerk.

empfunden  werden.  Auch  da,  wo  man  glaubt,  über  besondere  Mißstände
  keine  Klagz  erheben  zu  sollen,  ist  man  der  Überzeugung,  daß
man  noch  weit  von  dem  Ziel  entfernt  und  daß  die  Ausbildung  des
Handwerkernachwuchses  noch  außerordentlich  verbesserungsbedürftig
sei.  So  wird  von  den  Heidelberger  Schlossern  betont,  daß  man  immer
noch  nicht  das  Ziel  erreicht  habe,  tadellose  Gesellen  heranzuziehen,

trotzdem  man  im  allgemeinen  nur  die  besten  Schüler  der  Volksschulen
als  Lehrlinge  annehme.

Betrachten  wir  nun  die  Anwendung  und  Wirkung  derjenigen
Mittel,  die  bestimmt  sind,  eine  bessere  Lehrlingsausbildung  herbeizuführen,
  so  handelt  es  sich  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  Jahre  1897
in  erster  Linie  um  diejenigen,  die  bestimmt  sind,  im  Handwerkerlehrlingswesen
  Ordnung  zu  schaffen.  Hier  kommen  zunächst  die  Lehrverträge
  in  Frage,  deren  Abschluß  durch  das  Gesetz  zur  Pflicht  tee.
macht  ist.  In  dieser  Beziehung  wird  zwar  noch  überall  geklagt,  daß
häufig  keine  schriftlichen  Lehrverträge  vorhanden  seien,  aber  es  ist
doch  unverkennbar,  daß  der  Abschluß  derartiger  Verträge  bei  weitem
die  Regel  ist.  Weniger  günstig  scheint  es  mit  dem  Inhalte  der  Vergäge
  bestellt  zu  sein.  Dieser  wird  vielfach  als  ungenügend  bezeichnet.

Von  Handwerkskammern,  Innungsverbänden,  Innungen,  Gewerbevereinen
  usw.  sind  nicht  selten  Vertragsmuster  entworfen  und  den
Meistern  zur  Verfügung  gestellt  worden.  Häufig  bedienen  sich  zwar
die  Meister  dieser  Formulare,  streichen  aber  das,  was  ihnen  nicht  paßt,
einfach  durch,  und  das  ist  oft  nicht  wenig.  Im  übrigen  aber  hat  das
Gesetz  vom  Jahre  1897  durch  die  obligatorische  Einführung  der  Lehrverträge
  und  durch  die  von  den  Handwerkskammern,  bezw.  von  den
Innungen  zu  führenden  Lehrlingsrollen  eine  gewisse  Ordnung  in  die
Lehrlingsverhältnisse  hineingebracht  und  vor  allen  Dingen  den  mit
der  Regelung  des  Lehrlingswesens  betrauten  Organen,  den  Handwerkskammern,
  Innungen  und  Gewerbevereinen  und  deren  Beauftragten
  die  Übersicht  über  die  Verhältnisse  wesentlich  erleichtert.

Von  nicht  zu  unterschätzender  Bedeutung  scheinen  auch  die  vielfach
mit  solcher  Skepsfis  betrachteten  Prüfungen  gewesen  zu  sein.  Es
darf  dabei  ruhig  zugegeben  werden,  daß  die  Anforderungen,  die  in
diesen  Prüfungen  gestellt  werden,  keine  besonders  weitgehenden  sind.
Das  beweisen  ja  auch  die  aus  den  Erhebungen  über  die  Wirkungen
des  Handwerkergesetzes  mitgeteilten  Zahlen  derjenigen,  die  die
Prüfung  nicht  bestanden  haben.  Die  Verhältnisse  haben  sich  hierin,
wie  aus  den  Fragebogen  hervorgeht,  auch  heute  kaum  geändert.  Aber
trotz  alledem  haben  die  Prüfungen  augenscheinlich  einen  hohen  Wert.
Eine  Handwerkskammer  hebt  hervor,  daß  durch  diese  Prüfungen
Ordnung  ins  Handwerk  komme.  Die  Prüflinge  würden  für  die
Handwerkersache  gewonnen,  seien  stolz  auf  die  Prüfung  und  kämen
auch  später  zur  Meisterprüfung.  Man  ist  überall  der  Meinung,  daß
durch  die  Prüfungen  das  Standesbewuhtsei  n  und  damit  auch  das
Streben  nach  guten  Leistungen  gehoben  worden  sei.  Der  Lehrling
wisse  von  vornherein,  daß  er  die  Prüfung  ablegen  müsse,  und  diese
Aussicht  treibe  die  eigene  Ehre  und  die  des  Meisters  zu  möglichst
tadelloser  Arbeit.  Ein  Gewerbeverein  berichtet,  daß  er  zur  Vor-