Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

64  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  S.

bürgerung  auferlegt  werden  können,  wird  gegen  die  ablehnende  Bescheidung
im  vorliegenden  Falle  kein  Einspruch  erhoben  werden  können.

b)  Wenn  es  nach  den  Gesetzen  der  bisherigen  Heimat  des  Geschäftsunfähigen
  zur  Einbürgerung  außer  der  Einwilligung  des  Vormunds  auch  noch
der  Zustimmung  einer  gerichtlichen  Behörde  oder  eines  gerichtlich  eingesetzten
Instituts,  z.  B.  des  Familienrats  bedarf,  so  ist  bisher  die  Meinung  vertreten
worden,  daß  die  Einbürgerung  von  der  Vorlage  der  die  Erfüllung  dieser  Formalität
  bestätigenden  Urkunde  abhängig  zu  machen  ist.

Dem  entgegen  ist  in  der  Reichstagskommission  (Komn  Ber.  S.  23)  gesagt
worden,  es

„werde  noch  bestimmt,  daß  für  Personen,  die  nicht  geschäftsfähig  sind,  der
gesetzliche  Vertreter  den  Antrag  stellen  kann.  Damit  solle  insbesondere  festgestellt
  werden,  daß  die  mancherlei  Vorschriften  ausländischer  Rechte,  wonach
  behördliche  Genehmigung  oder  dergleichen  erforderlich  sei,  nicht  beachtet
zu  werden  brauchen.  Aus  solchen  Vorschriften  seien  uns  nämlich  schon
wiederholt  in  Fällen,  wo  uns  die  Aufnahme  von  Ausländern  wünschenswert
erschienen  sei,  Schwierigkeiten  entstanden.“

Diesen  in  der  Reichstagskommission  vorgebrachten  Sätzen  des  Regierungsvertreters
  kann  nicht  ohne  weiteres  beigepflichtet  werden,  zumal  der  Regierungsvertreter
  bei  Beginn  seiner  Auseinandersetzung  erklärt  hat:

„Ein  Verfahren,  wobei  diese  Rücksicht  nicht  geübt  werde,  müsse  in  der  Tat
zu  internationalen  Verwicklungen  führen.  Das  Reich  habe  es  sich  grundsätzlich
  nicht  gefallen  lassen,  wenn  fremde  Staaten  Deutsche  aufnahmen,  die
weder  geschäftsfähig  noch  im  Besitze  der  Zustimmung  ihrer  gesetzlichen  Vertreter
  waren.  Dieser  Grundsatz  müsse  auch  bei  uns  gegenüber  Ausländern
anerkannt  werden.“

Es  wird  also  nach  meinem  Dafürhalten  bei  Einbürgerung  eines  nicht
geschäftsfähigen  Ausländers  darauf  geachtet  werden  müssen,  daß  dem  Gesuch
außer  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  auch  noch  diejenige  der  durch
das  ausländische  Recht  etwa  bestimmten,  hier  in  Betracht  kommenden  Behörden
beigefügt  wird.  Es  dürfte  zu  den  sehr  vereinzelten  Ausnahmefällen  gehören,
daß  durch  Ablehnungen  seitens  der  ausländischen  Behörde  Schwierigkeiten  gegen
die  Einbürgerung  nicht  geschäftsfähiger  Personen  entstanden  wären.

d.  Zustimmung.

Die  Einbürgerung  einer  Ehefrau  ist  ohne  die  gleichzeitige  Einbürgerung
ihres  Ehemanns  und  ohne  dessen  Zustimmung  zulässig.

a)  Aus  den  in  §8  16,  18,  23  Abs.  II,  25,  29  vorgesehenen  Fällen  ist
zu  entnehmen,  daß  Eheleute  eine  verschiedene  Staatsangehörigkeit  besitzen
können.  §  16  läßt  bei  der  Einbürgerung  des  Ehemanns  einen  Vorbehalt
zu,  kraft  dessen  die  Frau  nicht  miteingebürgert  wird;  dementgegen  fordern
§§  18  u.  23  Abs.  II  die  Zustimmung  der  Ehefrau  und  ihre  Aufnahme  in  die
Entlassungsurkunde,  falls  die  Entlassung  sich  nicht  auf  den  Mann  beschränken
soll.  88  18,  25  sprechen  ausdrücklich  von  Fällen,  in  denen  nur  die  Frau,  nicht
der  Mann  die  Reichsangehörigkeit  besitzt,  und  nach  §  29  kann  der  Ehemann

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