Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

68 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 8S. 
Seydels und Meyers entsprechend, mittels Erkenntnisses vom 23. Juni 1886 
Entscheidung getroffen (Bd. 13 S. 402; vgl. auch Bd. 27 S. 410). 
(Wegen des Wortlautes des erstgenannten Erkenntnisses s. Anhang, Anl. 
Nr. 12.) · 
Mittels Runderlasses vom 3. Febr. 1895 hat der preuß. Min. d. J. die 
zur Erteilung der Naturalisationsurkunden usw. zuständigen Regierungspräsi- 
denten (Polizeipräsident in Berlin) gerade im Hinblick auf das vorerwähnte 
Erkenntnis des preuß. Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1886 angewiesen, 
Anträge auf Naturalisation erst dann zu gewähren, wenn zuvor die Zustimmung 
des Ministers des Innern erlangt worden ist (s. Anhang, Anl. Nr. 13); vgl. auch 
den einschränkenden Runderlaß des Min. d. J. vom 17. Febr. 1896 (Anl. 13a). 
Aus dem Erlaß des preuß. Ministeriums d. J. vom 3. Febr. 1895 geht 
hervor, daß dasselbe seiner früheren Ansicht entgegen, nunmehr eine Nichtig- 
keitserklärung der einmal erteilten Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde für 
untunlich erachtet. Es werden ja allerdings nicht selten Fälle vorkommen, daß 
die Verleihung der Staatsangehörigkeit auf Grund falscher Dokumente, unrich- 
tiger Angaben oder Verschweigens gravierender Tatsachen aus dem Vorleben 
des Gesuchstellers erschlichen wird. Dies wird auch bei aller Sorgfalt, die 
der oben erwähnte Erlaß vom 3. Febr. 1895 den Verwaltungsbehörden zur 
Pflicht macht, und ungeachtet der Prüfung des Ministers des Innern nicht 
durchweg zu verhüten sein. 
Dagegen hat das kgl. württembergische Ministerium unter dem 28. Nov. 
1896 (ABl. 1897 S. 19 ff.; Reger 17, 218) Entscheidung dahin getroffen, daß 
die Aushändigung der Entlassungsurkunde die Entlassung in wirksamer Weise 
nicht begründet, wenn dabei so wesentliche Voraussetzungen, wie die Zustim- 
mung des gesetzlichen Vertreters und des Vormundschaftsgerichts fehlen. Das 
gleiche dürfte auch von der Aufnahme= und Einbürgerungsurkunde gelten. 
Am sichersten dürfte nach Meinung des Verfassers einer Täuschung der 
Verwaltungsbehörden dadurch entgegengetreten werden können, wenn nach 
dem Beispiel aller Staaten in Europa und in Amerika die Einbürgerung im 
Deutschen Reich an die Bedingung einer vorherigen mehrjährigen Niederlassung 
geknüpft würde. 
Die folgende Tabelle gibt die Niederlassungsdauer') an, welche der Ein- 
bürgerung in diesen Staaten vorausgehen muß. So in: 
Belgien 15 oder 10 oder 5 Jahre; 
Bulgarien 10 oder 5 Jahre; 
Dänemark 5 Jahre; 
Frankreich 10 Jahre; 
Griechenland 3 Jahre; 
Großbritannien 5 Jahre; 
Italien 5 Jahre; 
Luxemburg 5 Jahre; 
· *) Die hier angegebenen Fristen können in den meisten Staaten ab- 
gekürzt werden, wenn der Gesuchsteller z. B. dem Staate wichtige Dienste 
geleistet oder sich daselbst mit einer Inländerin verheiratet hat. 
8 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.