Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

70 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 9. 
rung Nachsuchende betreibt, am Orte der Niederlassung bereits zu stark ver- 
treten ist; es dürfen daher die Nachteile, welche die Einbürgerung von Aus- 
ländern für andere Gewerbetreibende des betreffenden Ortes zur Folge 
haben würde, bei der Entscheidung über die Einbürgerung oder Nicht- 
einbürgerung nicht unberücksichtigt bleiben (uvgl. Erlaß des preuß. Min. d. J. 
vom 28. Aug. 1845, Ml. S. 256; s. auch oben Anm. 13 zu § 8). 
§ 9.1 
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen, 
nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist,: daß keiner 
der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt 
ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. Die Be- 
denken können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Be- 
sorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das 
Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung? 
1. auf ehemalige Angehörige“ des Bundesstaats, bei dem der 
Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf 
Personen, die von einem Angehörigen des Staates an Kindes 
Statt angenommen sinds, es sei denn, daß der Antragsteller 
einem ausländischen Staate angehört“ 
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche? geboren sind, wenn 
sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, 
bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd 
aufgehalten habens und die Einbürgerung innerhalb zweier 
Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragen. 
1. Borbemerkung. 
Zunächst möchte ich zu den §§ 8 und 9 folgendes bemerken: der § 8 
zählt in den Ziff. 1—4 die Schriftstücke auf, die der Gesuchsteller der zu- 
ständigen Behörde einzureichen hat. Am Schlusse wird gesagt, daß vor der 
Einbürgerung auch noch die Gemeinde des Niederlassungsortes, bzw. der 
Armenverband zu hören ist. Wäre es nicht folgerichtig gewesen, hier den 
Anfangssatz des § 9 als Schluß zu setzen, da doch die Einbürgerung in den 
meisten Fällen schließlich von der Zustimmung der Bundesstaaten abhängt? 
Was nun diese Zustimmung betrifft, so habe ich schon in der ersten 
Auflage dieses Kommentars (§8 8 Anm. 1) darauf aufmerksam gemacht, 
daß es einem um die Naturalisation in einem Bundesstaate nachsuchen- 
den Ausländer unbenommen bleibe, sich den Bundesstaat auszuwählen, der 
dem Gesuchsteller im Vergleich zu anderen Bundesstaaten die geringsten An- 
forderungen auferlegt. Ist dies geschehen, so muß ihm auch in jenem 
Bundesstaate die Aufnahme bewilligt werden, der erschwerende Bedingungen
	        
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