76 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 11.
überhaupt nicht in Frage kommt. Besondere Vorschriften für diese beiden
Fälle waren daher in das Gesetz nicht aufzunehmen (val. Reg.-Entw. zu § 8
S. 23). .
Über die Todeserklärung eines Verschollenen vgl. Art. 9 EG. z. BGB.;
§§ 13 ff. BGB.; §§ 960—976 ZPO.; § 19 Ziff. 1 Kons.-Gerichtsb.-Ges.; § 8
Schutzgeb.-Ges. Wegen der minderjährigen Kinder der Witwe vgl. 8§ 16
Abs. 2 d. G.
3. geschiedene Ehefrau.
Über die Ehescheidung val. Art. 17 EG. z. BGB.; §8 1565 ff. BGB.;
8§ 606 ff. 8PO.; Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 (RGBl. 1904 S. 231 ff.).
4. muß.
Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme ist der Rekurs
zulässig (§ 40 d. G.). Auch sind nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung
die Polizeibehörden nicht befugt, die Niederlassung der zur Zeit der Eheschließung
deutschen Witwe oder geschiedenen Ehefrau eines Ausländers in einem Bundes-
staate zu verhindern. Wie in § 21 Abs. 5 des alten Gesetzes dem Deutschen,
der durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland seiner Staatsangehörigkeit ver-
lustig gegangen war, die Wiederaufnahme in denjenigen Bundesstaat, in dem
er sich niederließ, gewährt werden mußte, sogar wenn die in § 7 des alten Ge-
setzes für die Aufnahme gegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, so
muß auch hier der Witwe oder geschiedenen Ehefrau der Wiedererwerb der
Staatsangehörigkeit ohne weiteres zugestanden werden. Die Polizeibehörde
ist nicht befugt, Deutschen, denen solche Vergünstigungen zustehen, diese dadurch
zu erschweren, daß sie die Niederlassung durch Ausweisung unmöglich macht
und dadurch der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung ein Hindernis bereitet.
Ülber die Kostenfreiheit vgl. § 38 d. G.
5. niedergelassen hat.
Den Begriff der Niederlassung betreffend s. Anm. 5b zu § 7 d. G.
Selbstverständlich findet dieser Paragraph auch Anwendung auf die-
jenigen deutschen Witwen oder geschiedenen Frauen, die während der ganzen
Zeit ihrer Ehe ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben.
6 den Erfordernissen.
Beei der obligatorischen Wiederaufnahme der Witwe oder geschiedenen
Ehefrau kommt natürlich das vorherige Befragen der Bundesstaaten in Weg-
fall (vgl. Anm. 3 zu § 9 d. G.).
11.
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichs-
angehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat,
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1
entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Voll-
jährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
& 11.