Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

78  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  12.

hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1
entspricht  und  die  Einbürgerung  nicht  das  Wohl  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  gefährden  würde.  Die  Vorschriften  des  §  8
Abs.  2  und  des  §  9  Abs.  1  finden  Anwendung.“

1.  Ausländer.

Es  kommen  hierbei  zwei  Fälle  in  Betracht,  und  zwar  solche  Personen,
die  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  besitzen,  und  solche,  die  staatlos  sind.  Hinsichtlich
  der  ersten  Klasse  der  Ausländer  ist  praktisch  eigentlich  nur  der  Fall  denkbar,
  daß  es  sich  um  ein  in  Deutschland  geborenes  Kind  eines  Ausländers  handelt,
das  irrtümlich  in  die  Stammrolle  eingeschrieben  und  zur  Gestellung  von  der
Ersatzbehörde  aufgefordert  ist,  ohne  dagegen  Einspruch  zu  erheben.  Unter  den
Begriff  „Staatlose“  fallen  alle  diejenigen  Personen,  die  ihrer  Reichsangehörigkeit
  auf  irgendeine  Art  verlustig  gegangen  sind,  sowie  die  von  fremden  Staatsangehörigen
  stammenden  Personen,  die  als  solche  von  ihrem  Heimatsstaat  nicht
mehr  anerkannt  werden.  Nach  §  11  des  Reichsmilitärgesetzes  neuer  Fassung
(ogl.  Anhang,  Anl.  Nr.  16)  können  alle  diese  Personen  in  das  Heer  oder  die
Marine  eingestellt  und  wie  Deutsche  zum  Militärdienst  herangezogen  werden.
Sie  erlangen  dann  in  Gemäßheit  des  §  12  d.  G.,  wenn  sie  mindestens  ein  Jahr
gedient  haben,  unter  den  darin  gegebenen  Voraussetzungen  einen  Anspruch  auf
Einbürgerung.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  die  Söhne  Angehöriger
  der  südamerikanischen  Freistaaten  Bolivien,  Guatemala,  Honduras,
Nikaragua  vgl.  Anhang,  II.  Teil,  Ausland,  bei  den  betreffenden  Ländern  ihre
Freundschafts-  usw.  Verträge  mit  dem  Reich.

Zu  erwähnen  ist  schließlich  noch,  daß  §  12  von  der  Reichstagskommission
eingefügt  und  in  zweiter  Lesung  vom  Plenum  angenommen  worden  ist.

2.  mindestens  ein  Jahr.

Um  Mißverständnissen  vorzubeugen,  muß  erwähnt  werden,  daß,  wenn
der  Rechtsanspruch  auf  Einbürgerung  schon  nach  Ablauf  eines  einjährigen
Dienstes  zugesichert  wird,  hiermit  nicht  gesagt  werden  soll,  daß  der  Dienst  solcher
Personen  im  Heer  oder  in  der  Flotte  mit  einem  Jahr  sein  Ende  erreicht  habe.
Vielmehr  soll  hier  nur  die  Zusicherung  gegeben  sein,  daß  schon  nach  einjährigem
Dienst  der  Anspruch  wirksam  wird,  die  Dienstzeit  selbst  aber  in  der  vorgeschriebenen
Weise  eingehalten  werden  muß.

3.  gedient  hat.

Jeder  bei  den  Schutztruppen  abgeleistete  Dienst  steht  einem  entsprechenden
Dienste  im  Heer  oder  in  der  Marine  gleich  (§  18  des  Wehrges.  f.  d.  Schutzgeb,
vom  22.  Juli  1913,  Rl.  S.  614).

4.  muß  —  §  9  Abs.  1  findet  Anwendung.
Wie  in  8§  10,  11,  15  Abs.  2  Satz  1,  30,  31  die  obligatorische  Einbürgerung
enthalten  ist,  welche  ein  Befragen  der  Bundesstaaten  ausschließt,  so  sollte  man

annehmen,  daß  das  Befragen  der  Bundesstaaten  auch  bei  §  12,  der  ebenfalls
die  obligatorische  Einbürgerung  vorschreibt,  in  gleichem  Maße  ausgeschlossen

§  12.