Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

78 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 12. 
hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 
entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des Reichs oder 
eines Bundesstaats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 
Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 finden Anwendung.“ 
1. Ausländer. 
Es kommen hierbei zwei Fälle in Betracht, und zwar solche Personen, 
die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, und solche, die staatlos sind. Hin- 
sichtlich der ersten Klasse der Ausländer ist praktisch eigentlich nur der Fall denk- 
bar, daß es sich um ein in Deutschland geborenes Kind eines Ausländers handelt, 
das irrtümlich in die Stammrolle eingeschrieben und zur Gestellung von der 
Ersatzbehörde aufgefordert ist, ohne dagegen Einspruch zu erheben. Unter den 
Begriff „Staatlose“ fallen alle diejenigen Personen, die ihrer Reichsangehörig- 
keit auf irgendeine Art verlustig gegangen sind, sowie die von fremden Staats- 
angehörigen stammenden Personen, die als solche von ihrem Heimatsstaat nicht 
mehr anerkannt werden. Nach § 11 des Reichsmilitärgesetzes neuer Fassung 
(ogl. Anhang, Anl. Nr. 16) können alle diese Personen in das Heer oder die 
Marine eingestellt und wie Deutsche zum Militärdienst herangezogen werden. 
Sie erlangen dann in Gemäßheit des § 12 d. G., wenn sie mindestens ein Jahr 
gedient haben, unter den darin gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf 
Einbürgerung. Wegen der besonderen Bestimmungen für die Söhne An- 
gehöriger der südamerikanischen Freistaaten Bolivien, Guatemala, Honduras, 
Nikaragua vgl. Anhang, II. Teil, Ausland, bei den betreffenden Ländern ihre 
Freundschafts- usw. Verträge mit dem Reich. 
Zu erwähnen ist schließlich noch, daß § 12 von der Reichstagskommission 
eingefügt und in zweiter Lesung vom Plenum angenommen worden ist. 
2. mindestens ein Jahr. 
Um Mißverständnissen vorzubeugen, muß erwähnt werden, daß, wenn 
der Rechtsanspruch auf Einbürgerung schon nach Ablauf eines einjährigen 
Dienstes zugesichert wird, hiermit nicht gesagt werden soll, daß der Dienst solcher 
Personen im Heer oder in der Flotte mit einem Jahr sein Ende erreicht habe. 
Vielmehr soll hier nur die Zusicherung gegeben sein, daß schon nach einjährigem 
Dienst der Anspruch wirksam wird, die Dienstzeit selbst aber in der vorgeschriebenen 
Weise eingehalten werden muß. 
3. gedient hat. 
Jeder bei den Schutztruppen abgeleistete Dienst steht einem entsprechenden 
Dienste im Heer oder in der Marine gleich (§ 18 des Wehrges. f. d. Schutzgeb, 
vom 22. Juli 1913, Rl. S. 614). 
4. muß — § 9 Abs. 1 findet Anwendung. 
Wie in 8§ 10, 11, 15 Abs. 2 Satz 1, 30, 31 die obligatorische Einbürgerung 
enthalten ist, welche ein Befragen der Bundesstaaten ausschließt, so sollte man 
annehmen, daß das Befragen der Bundesstaaten auch bei § 12, der ebenfalls 
die obligatorische Einbürgerung vorschreibt, in gleichem Maße ausgeschlossen 
§ 12.
	        
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