Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichskanzler-Amt.
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. Pränumerations-Preis fũr den Jahrgang Zwei Thaler.
II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. März 1874. Nr. 12.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs- Sachen: Bekanntmachung sind...105
derjenigen Vorschriften, welche von den deutschen Behörden 5. Marine undSchiffahrt: Übersicht über die Zahl der im
bei der Stellung von Auslieferungs-Anträgen auf Grund Jahre 1873 von den Schiffsvermessungs-Revisions- und
des deutsch britischen Auslieferungs-Vertrags vom 14. Mai Schiffsvermessungs-Behörden nach §. 24 derSchiffsver-
1872 zu beobachten sind; Verwelsung von Ausländern aus Messings-Ordnung vom 5. Juli 1872 ausgefertigten
dem Reichsgebiete... Seite 101. Schiffs-Meßbriefe; Quarantaine-Vorschrift...106.
2. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- 6. Post-Wesen: Bekanntmachungen, betr.: Eröffnung der
münzen...104. Eisenbahn zwischen Jägerndorf und Leobschütz; Postkarten
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Kompetenzen von Steuerämtern im Verkehr mit Rumänien; Angabe der Postbezirke auf 104. den nach Berlin gerichteten Briefen; Unzulässigkeit der Be-
4. Militär-Wesen: Bekanntmachung eines Nachtrags-Ver-
förderung von Flüssigkeiten als Waarenproben mit der
eichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Aus- Briefpost...109.
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifi- 7. Konsulat-Wesen: Ernennungen etc....110.
kation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt 8. Personal-Veränderung etc. Ernennung etc....110.
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Diejenigen Vorschriften, welche von den deutschen Behörden bei der Stellung von Auslieferungs-Anträgen auf
Grund des deutsch-britischen Auslieferungs-Vertrages vom 14. Mal 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 229) zu beachten
sind, werden nachstehend bekannt gemacht.
Vorschriften,
welche von den deutschen Behörden zu beobachten sind, wenn sie auf Grund des Aus-
lieferungsvertrages mit Großbritannien eine Auslieferung nachsuchen.
Bei Aufnahme der Zeugenaussagen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Namen, Zeugenvernehmungen
Wohnort, Wohnung, Beruf oder Stand des Zeugen aus der Aussage hervorgehen und jeder
Zeuge seine Aussage am Schlusse derselben unterschreibe.
Den Zeugenaussagen ist die folgende oder eine gleichbedeutende Ueberschrift voraus-
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