Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Central-Blatt 
für das 
 
 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. Pränumerations-Preis   fũr den Jahrgang Zwei Thaler. 
II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. März 1874. Nr. 12. 
     
   
  
    
  
  
 
 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs- Sachen: Bekanntmachung   sind...105 
derjenigen Vorschriften, welche von den deutschen Behörden 5. Marine undSchiffahrt: Übersicht über die Zahl der im 
bei der Stellung von Auslieferungs-Anträgen auf Grund Jahre 1873 von den Schiffsvermessungs-Revisions- und 
des deutsch britischen Auslieferungs-Vertrags vom 14. Mai  Schiffsvermessungs-Behörden nach §. 24 derSchiffsver- 
1872 zu beobachten sind; Verwelsung von Ausländern aus  Messings-Ordnung vom 5. Juli 1872 ausgefertigten 
dem Reichsgebiete... Seite 101.  Schiffs-Meßbriefe; Quarantaine-Vorschrift...106. 
2. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs-  6. Post-Wesen: Bekanntmachungen, betr.: Eröffnung der 
  
münzen...104.   Eisenbahn zwischen Jägerndorf und Leobschütz; Postkarten 
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Kompetenzen von Steuerämtern  im Verkehr mit Rumänien; Angabe der Postbezirke auf     104.   den nach Berlin gerichteten Briefen; Unzulässigkeit der Be- 
4. Militär-Wesen: Bekanntmachung eines Nachtrags-Ver- 
förderung  von Flüssigkeiten als Waarenproben mit der 
   
 
 
  
  
eichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Aus- Briefpost...109. 
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifi- 7. Konsulat-Wesen: Ernennungen etc....110. 
kation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt 8. Personal-Veränderung etc. Ernennung etc....110. 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Diejenigen Vorschriften, welche von den deutschen Behörden bei der Stellung von Auslieferungs-Anträgen auf 
Grund des deutsch-britischen Auslieferungs-Vertrages vom 14. Mal 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 229) zu beachten 
sind, werden nachstehend bekannt gemacht. 
Vorschriften, 
welche von den deutschen Behörden zu beobachten sind, wenn sie auf Grund des Aus- 
lieferungsvertrages mit Großbritannien eine Auslieferung nachsuchen. 
Bei Aufnahme der Zeugenaussagen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Namen, Zeugenvernehmungen 
Wohnort, Wohnung, Beruf oder Stand des Zeugen aus der Aussage hervorgehen und jeder  
Zeuge seine Aussage am Schlusse derselben unterschreibe. 
 Den Zeugenaussagen ist die folgende oder eine gleichbedeutende Ueberschrift voraus- 
zuschicken:              14
	        
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