Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Die taxmäßlge Gebühr für Arbeitshülfe und verwendetes Material ist bei derartigen Tarabestimmungen 
außerhalb der Amtsstelle nicht in Ansatz zu bringen, wogegen neben der taxmäßigen Gebühr für Tarabestim- 
mung und Stempelung Diäten und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Eichgebühren- 
taxe vom 12. Dezember 1869 (Beilage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblattes) zu erheben sind. 
  
§. 7. 
Die Eichscheine sind in folgender Art auszufertigen: 
a) Eichschein III. Nr. .. ... f ein Faß,...Fässer 
Für... zu ... ... 
ist ein Faß 
sind .. .. Fässer 
auf den Inhalt und die Tara (N T) 
geprüft, mit der Jahreszahl und dem Stempel, sowie mit der nachfolgenden Bezeichnung vorschriftsmäßig ver- 
sehen, und sind die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden: 
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung des Fasses. 6 Toxmäßige Gebühren für 
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des Eich- Nummern Inhalt 1 Inhalts- Tarabestimmung Arbeitshülfe 
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(Stempel.) (Unterschrift des Elchmeisters.) 
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ehen und sind die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden: 
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(Stempell) (unterschrift des Eichmeisters.)