— 170 —
Die taxmäßlge Gebühr für Arbeitshülfe und verwendetes Material ist bei derartigen Tarabestimmungen
außerhalb der Amtsstelle nicht in Ansatz zu bringen, wogegen neben der taxmäßigen Gebühr für Tarabestim-
mung und Stempelung Diäten und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Eichgebühren-
taxe vom 12. Dezember 1869 (Beilage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblattes) zu erheben sind.
§. 7.
Die Eichscheine sind in folgender Art auszufertigen:
a) Eichschein III. Nr. .. ... f ein Faß,...Fässer
Für... zu ... ...
ist ein Faß
sind .. .. Fässer
auf den Inhalt und die Tara (N T)
geprüft, mit der Jahreszahl und dem Stempel, sowie mit der nachfolgenden Bezeichnung vorschriftsmäßig ver-
sehen, und sind die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden:
Bezeichnung des Fasses. 6 Toxmäßige Gebühren für
N « i , »
des Eich- Nummern Inhalt 1 Inhalts- Tarabestimmung Arbeitshülfe
scheins. der in " Tara bestimmung und und und verwendetes
Föseer. "„ viter. Nr Sitempelung. Stempelung. Materaal.
&&G GWGGGW..Jy....ffff.....———3
r «
Eichamt zu .. . ... am «
(Stempel.) (Unterschrift des Elchmeisters.)
- ·einFaß.....
v)Eichschei-11I1.Nk.... für iin F.
FJFür zzu
ist ein Faß NT
sind .. ... Fässer auf die Tara P T
sgrit mit der Jahreszahl und dem Stempel, sowie mit der nachfolgenden Bezeichnung vorschriftsmäßlg ver-
ehen und sind die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden:
« Bezeichnung des Fasses. Taxmäßige Gebühren für
nz – — —
. I i»
des Eich- Nummern Tara Tarabessimmung Arbeitshürfe
scheins. der v , -- und und verwendetes
Fässer 1 Ner # T Stempelung. Malertal.
r r**--r ———————
«
E-
“ . »
Eichamt zu ...... am
(Stempell) (unterschrift des Eichmeisters.)