Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                     Bemerkungen. 
Zu 1.: Die hierunter mitenthaltenen Bestände der Bank-Agenturen mußten wegen der bestehenden 
Abrechnungs- Verhäliniss statt für den 31. für den 28. Dezember angegeben werden. 
Zu 11.: Ein Bestand ist nicht deklarirt worden. 
zu 14.: Wie zu 11. . 
Zu 19. Die sonst noch vorhandenen Noten (nur in Abschnitten à 10 Thlr.) befinden sich unter 
dem Verschlusse des Großherzoglichen Regierungs-Kommissars. 
Zu 20.: Unter den als im Bestande befindlich aufgeführten Noten sind auch die beschädigten, zur 
Vernichtung zurückgelegten, mitenthalten und zwar in Abschnitten à 10 Thlr. 413,780 Thlr., 
à 20 7° ! 7° 
à 100 „ 140,000 „ 
zusammen 763,780 Th kr. 
Zu 30.: Die etwa noch unter Verschluß der für die Bank bestellten Großherzoglichen Regierungs-= 
Kommission befindlichen Banknoten sind nebenstehend nicht mitgerechnet. 
  
  
  
  
  
  
                            4. Maaß= und Gewichts- Wesen. 
                                      Eichgebühren= Taxe 
vom 12. Dezember 1869 unter Einfügung aller bisher zu derselben ergangenen abändernden und zu- 
sätzlichen Bestimmungen sowie unter Umrechnung der Taxansätze auf Mark und Pfennig der Reichs- 
währung (Artikel 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 — Reichs-Gesetzblatt S. 233 — und §. 2 
des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen — Reichs- 
Gesetzblatt S. 404 —) in Gemäßheit der Artikel 15 und 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 — Bundes-Gesetzblatt S. 473 — neu aufgestellt von der Kaiserlichen Normal- 
            Eichungs-Kommission Berlin, den 24. Dezember 1874. 
                                     Vorbemerkungen. 
1. Die Gebührensätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsstelle übergebener Gegen- 
stand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erweist, und beziehen sich auf die 
gesammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prüfung des Gegenstandes und auf die Stempelung desselben. 
2. Die Gebührensätze unter B. werden außer den unter A. aufgeführten jedesmal dann erhoben, wenn 
ein bei der Prüfung nicht sogleich für zulässig befundener Gegenstand innerhalb des Lokals der Eichungs- 
stelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in §. 80. der Eichordnung 
als maßgebend für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur Uebernahme von Berichtigungen überhaupt auf- 
gestellte Unterscheidung von Berichtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der im Verkehr noch zulässigen Ab- 
weichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht weiter Rücksicht genommen, da die Mühwaltung 
einer innerhalb des Lokals der Eichungsstelle einmal übernommenen Berichtigung durch die bloße Ueberschreitung 
jener Abweichungsgrenze nicht wesentlich vermehrt wird. 
3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eichamtslokale auszuführende 
 bleibt der Verständigung des die Ausführung übernehmenden Eichmeisters mit den Be- 
theiligten überlassen 
4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagenu und beim Eichen von Gasmessern ist 
unter alleme VI. resp. VIII. der Taxe besonders angegeben. enjenigen Fällen, in welchen eine Be- 
richtigung durch die Eichungsstelle üerhaupt für nicht ausführbar oder nicht statthaft erachtet worden ist, oder 
in welchen der Natur der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ist die Kolumne B. 
unausgefüllt gelassen, und nöthigenfalls eine  Bemerkung eingeschaltet (siehe außerdem bie ausführliche 
Erläuterung in Zirkular 2 vom 26. Juli 1870). 
5. Die Sätze unter C. sind in den Fällen anzuwenden, wo nur eine Prüfung ohne Stempelung statt- 
fand, also bei im Verkehr berelts befindlichen Gegenständen, welche auf die im Verkehr noch zulässige Ab- 
weichung untersucht und ohne neue Stempelung zurückgegeben, oder bei neuen Gegenständen, die um mehr als 
den zulässigen Fehler unrichtig befunden und unberichtigt zurückgegeben wurden.
	        
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