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dende Merkmal, wenn der Maaßstab sonst keine Einrichtungen, z. B. einen Handgriff, enthält, welche
Ist eine solche Kennzeichnung
vorhanden, so dürfen unbedenklich auch solche hölzerne Maaßstäbe zu den Maaßstäben für Lang-
waaren gerechnet und demgemäß bezüglich des zulässigen Fehlers und der Gebührentaxe behandelt
ihn für den Gebrauch bei Langwaaren unzweideutig kennzeichnen.
werden, auf welchen auch noch engere Eintheilungen, z.
B. in halbe Zentimeter, vorhanden sind.
In letzterem Falle tritt die Erhöhung der Gebührentaxe ein, welche durch die größere Anzahl der
vorhandenen Eintheilungsmarken bedingt wird.
(Zirkular 10 vom 14 Dezember 1871 Nr. 1.)
B.
A. C.
Gegenstand für die für die —*“
9 "6“ Eichung Berichtigung. ohne
Stempelung.
Markt Pf. Mark Pf. Mark] Pf.
II. Flüssigkeitsmaaße. " 1
Maaße von 20 L. . .... 1 — — 30 — 50
· -10- —F60—20—30
-5. —40—15—420
--2»,1- —»30—10—!15
--72-. —20—5—710
jedes kleinere Maaß ............. —10— 5—I5
Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent
ein, sobald jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. Die Ansätze
in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert.
III. Fãsser.
a. Inhalts-Ermittelung.
ein Faß, dessen Inhalt beträgt bis zu 100 J.
- - - - - über 100 L. -200 -
- - 2 2 - - 200 - * 400 -
- : 800
u „n „
“v“
* 2 - 2 " * 400
größere Fässer nach Stufen von 200 L.
für jede solche Stufe ein Mehrbetrag von..
—111
«
Für Fässer von 50 I., und weniger Inhalt tritt eine Ermäßigung der
sobald jemand 25 Stück und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt.
b. Tara-Ermittelung.
Die zu erhebenden Gebühren betragen:
6
#r
6
I
Gebühren um ein
für die Ermittelung der Faßtara und für die Stempelung
für Arbeitshülfe und verwendetes Material
bei nassen Tarabestimmungen
bei trockenen Tarabestimmungen 10
l
l
Driltel ein,
30 Pf.
20
Erweisen sich Fässer bei der vorgängigen Nässung als undicht, d. h. nicht genügend haltbar,
so sind dieselben unter Berechnung der taxmäßigen Gebühr von 20 Pf. für Arbeitshülse und ver-
wendetes Material von der Tarabestimmung zurückzuweisen.
(§. 5 der Vorschriften vom . April 1874 Über die eichamtliche Ermittelung der Faßtara und die beglaubigte Auf-
April 1874.)
empelung derselben; Zirkular 26 vom 30.
Bei Tara-Ermittelungen außerhalb der Amtsstelle ist die taxmäßige Gebühr für Arbeitshülfe
und verwendetes Material unter der im §. 6 der vorbezeichneten Bestimmungen näher angegebenen
Bedingung nicht in Ansatz zu bringen, wogegen neben der taxmäßigen Gebühr für Stempelung und
Tarabestimmung Diäten und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Eich-
gebühren-Taxe, s. oben S. 95, zu erheben sind.