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Bei unrichtiger Werthangabe wird für den zu wenig angegebenen Werthbetrag das doppelte
Porto für die ganze Beförderungsstrecke berechnet, abgesehen von der etwaigen Verfolgung nach den in
Belgien bestehenden Strafgesetzen.
Berlin W., den 29. Januar 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
Postwerthzeichen in der Reichsmarkwährung.
Zum 1. Januar 1875 sind im Reichspostgebiete neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwerthzeichen
eingeführt, und zwar: Freimarken zu 3, 5, 10, 20, 25 und 50 Pfennigen R. M., gestempelte Briefumschläge
zu 10 Pf., gestempelte Postkarten, einfache und mit Rückantwort, je zu 5 Pf., und gestempelte Streifbänder
zu 3 Pf.; diese letztere Sorte nur bei bestimmten größeren Postanstalten. Die Freimarken und gestempelten
Postkarten werden zum Nennwerthe, die gestempelten Briefumschläge mit einem Aufschlage von 1 Pf. R. M.
für das Stück und die gestempelten Streifbänder in Bunden von 100 Stück zum Preise von 3 Mark
.35 Pf. verkauft.
Der Verkauf dieser neuen Postwerthzeichen hat bei den Postanstalten am 10. Dezember v. Js. begonnen,
jedoch mit der Maßgabe, daß in den Bezirken der Thalerwährung die neuen Freimarken zu 5, 10, 20, 25
und 50 Pf., sowie die neuen gestempelten Briefumschläge und Postkarten erst dann abgegeben werden, wenn
die vorhandenen Vorräthe der genau entsprechenden bisherigen Sorten zu ½, 1, 2, 2½ und 5 Sgr. bei den
betreffenden Postanstalten ausverkauft sind. "
Die bisherigen Postwerthzeichen zu 1, 2, 3, 7, 9 und 18 Kreuzern, diejenigen zu ¼ und ½½ Sgr.
und die Hamburger Stadtpostmarken zu ½ Schilling sind seit 1. Januar 1875 zur Frankirung ungültig. Sie
können bis zum 15. Februar d. Js. bei den Postanstalten gegen neue Marken u. s. w. in gleichem Gesammt-
werth umgetauscht werden. Eine Einlösung gegen Baar findet nicht statt. Die Festsetzung eines Zeitpunktes
zur Außerkurssetzung und Einlösung der bisherigen Postwerthzeichen zu ½, 1, 2, 2½ und 5 Sgr. bleibt vor-
behalten; einstweilen können dieselben zur Frankirung gültig weiter verwendet werden.
Die Postanweisungen müssen seit 1. Januar 1875 sämmtlich auf Mark und Pfennige Reichs-
münze lauten, zu welchem Zwecke bei den Postanstalten neue Formulare mit entsprechendem Vordrucke ver-
kauft werden. Postanweisungs-Formulare, auf welchen der Vordruck für die Geldsumme in Thalern, Silber-
groschen und Pfennigen oder in Gulden und Kreuzern S. W. lautet, dürfen nicht mehr verwendet werden.
Berlin W., den 30. Januar 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
5. K o n f u l a t W e s e n .
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiche
den Kaufmann Karl Friedrich Deubner in Riga
zum General-Konsul des Deutschen Reichs und
den bisherigen Dolmetscher bei der Gesandtschaft in Peking, Karl Bismarck,
um Konsul des Deutschen Reichs in Tientsin
zu ernennen geruht.
Dem Herrn Ramon Mercado ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als General-Konsul
der Vereinigten Staaten von Columbien, mit dem Sitze in Hamburg, ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.