Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                        Anhang. 
               Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. 
1. Anerkennung der Unterstützungspflicht  ein darauf gerichteter 
Antrag ist unzulässig 696. 
 .2Armenpflege kann auch in dem Falle angenommen werden, 
wenn solche, von der verpflegten Person nicht beantragt 
worden ist 697. 
3. Aufenthalt, dessen Beibehaltung am Wohnorte setzt nach 
§. 13 des Reichsgesetzes 6. Juni 1870 dle wirkliche 
Ausführung des  Vorhabens der Rückkehr nicht nothwendig 
voraus, ist insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn der 
Abwesende nur durch den Tod an der Rückkehr verhindert 
4. Aufenathalt dauernder, welcher Aufenthalt als solcher an- 
  695.zusehen 
 5.Aufenthaltsort. Der Armenverband desselben wird von 
seinen Verpflichtungen durch das Bestehen einer Unterstützungs-. 
verbindlichkeit dritter Personen wenn letztere nicht erfüllt 
wird, nicht entbunden  156. 
   Der Antrag auf Belassung des Hllfsbedürftigen am 
Aufenthaltsorte nach §. 56 des Reichsgesetzes setzt die vor- 
gängige Feststellung der Uebernahmepflicht des fürsorge- 
 pflichtgen Armenverbandes, sel es durch vollstreckbare Ent- 
scheidung, sei es durch unbedingtes, noch wirksames Aner- 
kenntniß voraus 195. 
 Kompetenz der Spruchbehörden im vorgedachten Falle 195. 
  Freie Selbstbestimmung bei der Wahl desselben 755. 
6. Auflösung eines Armenverbandes in mehrere Verbände 
hat nicht ohne Weiteres eine Naturaltheilung der Armenlast 
zur Folge, diese Last bleibt vlelmehr elne gemeinschaftliche 
der neuen Verbände, bis eine Vertheilung im Wege der 
Einigung oder der behördlichen Regulirung eingetreten ist 704. 
7. Bestimmungen des älteren Landesrechts, welche die die Pflicht 
der vorläufigen Fürsorge regeln, haben durch das Reichs- 
gesetz vom 6. Juni 1870 ihre Anwendbarkeit verloren Ins- 
besonderen sind preußische Landarmenverbände zu der ihnen 
nach §. 30 des früheren preußischen Gesetzes vom 31. De- 
zember 1842 obliegenden Vorschußverbindlichkeit, wenn dieselbe 
anläßlich einer vor dem 1. Juli 1871 gewährten Kranken- 
pflege beansprucht wird, nicht verpflichtet 194. 
8. Competenz der Armen- Spruchbehörden bei dem nach §.56 
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 gestellten Antrag auf 
Belassung des Hilfsbedürftigen am Aufenthaltsorte 195. 
durch vollstrechbare Ent- 
  
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9.  Dienstart,  Der Armenverband des Dienstortes ist nach dem Sinne des § 29 des Gesetzes vom 6. Juni. 1870 zu Tragung der Kosten einer 6 Wochen nicht  übersteigenden Krankheit  
stets verpflichet, sobald die Hilfsbedürftigkeit am Dienstorte 
erkennbar geworden, er ist daher auch  erstattungspflichtig, 
wenn er durch ungerechtfertigte Ablehnung einen anderen 
Armenverband in die Nothwendigkeit versetzte des hilfsbe- 
dürftigen Kranken sich anzunehmen 53. 
  Die wegen Feststellung der Hilfsbedürftigkelt erforder- 
lichen Ermittelungen hat die Armenbehörde von Amtswegen 
anzustellen 54. 
10. Ersatzanspruch, de Anmeldung desselben bel der vorgesetzten 
Behörde genügt dann zur Wahrung desselben nach §. 34 des 
Reichsgesetzes, wenn dem vorläufig unterstützenden Armen- 
verbande ohne sein Verschulden der wirklich ersatzpflichtige 
Armenverband innerhalb der Anmeldungsfrist nicht bekannt 
geworden in obwohl die rechtzeltige Ermittelung an sich 
möglich war 344. 
   Der  eventuellen Minderung oder Erhöhung desselben 
sieht die Bestimmung in §. 46 des preußischen Gesetzes vom 
8. März 1871 nicht entgegen 351 
  In wie weit der Richter auf die verspätete Anmeldung 
desselben von Amtswegen Rücksicht zu nehmen hat 742. 
  
11. Familienhaupt gilt als unterstüttzt durch die der Frau, resp. 
den Kindern gewährte Unterstützung, selbst wenn die 
in Folge böslicher Verlassung nach §. 17 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juni 1870 einen eigenen Unterstützungswohnsitz er- 
worben hatte und die Kinder den letzteren theilten 724. 
12.  Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1870. Über die 
Bedeutung von §. 4 desselben f. 726 
12. Fristenlauf. Die §. 27 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 
bestimmte zweijährige Frist ruht während jeder von einem 
Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung  185. 
Siehe auch  266. 
14. Heimathsrecht nach der fürstlich lippe'schen Gesetzgebung 192. 
15. 
Hilfsbedürftigkeit. Die wegen deren Feststellung erforder- 
lichen Erminttelungen hat die Armenbehörde von Amtswegen anzu- 
anzustellen 54; für die Bestimmung des Begriffs der Hilfs-
	        
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