Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                         — 142 — 
                                   4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte Kaufbeuren, Hauptamtsbezirks Memmingen, ist die 
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen über rohen Kaffee und Gewürze aller Art 
ertheilt worden. 
Dem Kaiserlichen Hauptsteueramte Colmar, Bezirk Ober-Elsaß, ist die Befugniß zur Eingangs- 
absertigung von Rohzucker zum ermäßigten Zollsatze von M. 12 (4 Thlr.) pro Zentner ertheilt worden. 
  
                                       5. Militär-Wesen. 
  
                                               Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und 
der F. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874. Vom 22. Februar 1875. 
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen 
zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275) 
und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 25) 
beschlossen: 
                                                 I. zu §. 101. 
Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) aufhalten, müssen die 
Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte — bewirken. 
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Korrespondenzen mit den im 
Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache dieser letzteren, den Kassen und Behörden 
alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung der Pension erforderlich sind, wozu 
namentlich das Lebensattest und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande das deutsche Indigenat verloren hat. 
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat nicht verloren habe, hat der 
Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde 
verloren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen. « 
Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren Bevollmächtigten vorzulegenden 
Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist Sache der zahlenden Kasse. 
Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der gegenwärtigen Bestimmungen 
ihre Pensionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren. 
                                                II. zu §. 102. 
A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in den §§. 71 und 72 aufgeführten 
Zulagen, nicht aber auch die Dienstzulagen (§. 74) zu verstehen. 
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die Militär-Intendanturen, 
beziehungsweise die Marine-Intendantur in den Pensions-Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach §. 71 als 
Kriegszulage, nach di als Verstümmelungszulagen, nach §. 74 als Dienstzulage zu bezeichnen. 
B Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer militärischen Heilanstalt zum Zwecke 
einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter die Vorschrift des §. 102. b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken 
gewährte Unterstützungen sind auf die Fortzahlung der Invalidenpension einflußlos.
	        
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