Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                          — 171 — 
                                             §. 22. 
Diejenigen Kandidaten der Pharmazie, welche bereits vor dem 1. Oktober 1875 in die Lehre getreten 
waren, sind zur Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie die Erfüllung der nach den bisherigen Vorschriften 
hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweisen; jedoch haben die am 1. Oktober 1875 noch in der Lehre 
befindlichen Kandidaten eine drei= beziehungsweise zweijährige Lehrzeit (vergl. §. 4 bez. 2) und die am ge- 
nannten Tage noch in der Servirzeit Begriffenen eine dreijährige Servirzeit darzuthun. 
Die Vorschrift des §. 4 bez.. 3 findet auf diejenigen Kandidaten keine Anwendung, welche am 1. Ok- 
tober 1875 das bisher nur erforderte einjährige Universitätsstudium bereits vollendet haben. 
                                          §. 23. 
Alle früheren über die Prüfung der Apotheker ergangenen Bekanntmachungen sind aufgehoben. 
                                      Formular. 
                         Pharmazeutischer Approbationsschein. 
Nachdem Herr . . . . . aus die pharmazeutische Prüfung vor der 
Prüfungs-Kommission zu mit dem Prädikate . . bestanden hat, wird ihm hier- 
durch die Approbation zum selbständigen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des Deutschen 
Reichs in Gemäßheit des §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt. 
, den 
(Siegel und Unterschrift der approbirenden Behörde.) 
  
Berlin, den 5. März 1875. 
                              Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: 
                                            Eck. 
                          Zoll- und Steuer--Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. Februar d. Js. in Betreff der Steuerrückvergütung 
für ausgeführten Taback beschlossen, die Bestimmungen in §. 20 des Regulativs, betreffend die Gewährung 
der Zoll= und Steuerrückvergütung für in das Ausland versandten Taback, dahin zu erläutern, daß 
1. unter Tabackabfällen, welche von Gewährung einer Ausfuhrvergütung ausgeschlossen sind, 
nicht  nur die Abfälle von Rohtaback, sondern auch diejenigen von Tabackfabrikaten zu ver- 
stehen seien 
2· daß hiernach Tabackmehl, insofern dasselbe aus Abfällen von Rohtaback oder von Taback- 
daß hiernach bestehe, keine Ausfuhrvergütung, dagegen wenn dasselbe als Halbfabrikat für die 
Darstellung von Schnupftaback, bestehend aus Fein gemahlenen Blättern und Stengeln, er- 
kannt wird, die Ausfuhrvergütung für Rohtaback anzusprechen habe; 
3. daß gebeizten Tabackblättern die Ausfuhrvergütung für Rohtaback zu gewähren sei. 
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