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Alimentation Verpflichteten zu verlangen. Er kann sich auch sofort an den nach den Bestim-
mungen des Reichsgesetzes definitiv verpflichteten Armenverband halten, und diesem dann die
etwaigen Klagen ex §. 62 cit. überlassen.
Endlich steht es auch dem Erstattungsanspruche des Klägers nicht entgegen, daß auf die dem
Amtmann L. geschuldete Miethe nach dessen Aussage erst 2 Thlr. abschläglich gezahlt sind, denn
der Kläger hat jedenfalls das Recht zu fordern, daß Verklagter ihm dasjenige zahle, was er selbst
für die dem definitiv verpflichteten Armenverbande zur Last fallende Miethe des ihm noch ange-
hörigen Hülfsbedürftigen zu leisten sich kontraktlich verpflichten mußte. Käme es für die Frage,
ob die zweijährige Verlustfrist abgelaufen ist, überhaupt auf die Gewährung der Wohnung noch an,
so würde es jedenfalls auch ohne alle Bedeutung sein, wann die bereits erwähnte Abschlags-
zahlung von 2 Thlr. an L. geleistet ist. Denn nur die Gewährung der Wohnung an die S.
stellt die Armenunterstützung dar, nicht erst die Zahlung der bedungenen Miethe an den Vermiether
derselben seitens der Gemeinde.
War hiernach das den Kläger mit seiner gesammten Klageforderung abweisende Erkenntniß
bezüglich der bereits gewährten und noch zu gewährenden Armenunterstützung abzuändern, so
mußte wegen des Antrags auf Uebernahme der Armenfürsorge für die Wittwe S. und ihres
Kindes August das erste Erkenntniß bestätigt werden. Der August S. ist inzwischen 14 Jahre alt
geworden, so daß angenommen werden muß, daß er sich nunmehr seinen Lebensunterhalt selbst
zu erwerben vermöge und rücksichtlich seiner eine Hülfsbedürftigkeit nicht weiter als vorhanden be-
trachtet werden kann. Wenn aber in dem der Klageerhebung vorangegangenen Zeitraum das noch
allzu jugendliche Alter des Knaben denselben an dem eignen Erwerbe seines Unterhaltes verhin-
derte und er damals noch auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen war, so haben sich mit
dem Wegfalle der Nothwendigkeit einer solchen Unterstützung auch die Verhältnisse der letzteren
wesentlich geändert, indem dieselbe jetzt nur noch für sich selbst zu sorgen hat. Ob ihre beschränkte
Arbeitskraft ihr nicht wenigstens gestattet, soviel zu erwerben, als sie für sich selbst nothwendig
bedarf, ob also ihre Hülfsbedürftigkeit auch gegenwärtig noch fortbesteht, läßt sich aus den Ver-
handlungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen und da in dieser Hinsicht auch erhebliche
Beweise nicht angetreten sind, so konnte auch rücksichtlich der Wittwe S. auf Uebernahme derselben
nicht erkannt werden.
7. Post-Wesen.
Korrespondenzverkehr mit Peru.
Zwischen Deutschland und Peru tritt am 1. März ein Postvertrag in Kraft. Briefpostsendungen nach
Peru müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt werden. Das Porto für Briefe beträgt für je 15 Gramm
oder einen Theil davon: bei der Beförderung über Hamburg 1 Mark, bei der Beförderung über St. Na-
zaire oder Southampton 1 Mark 20 Pf. Postkarten unterliegen denselben Portosätzen wie Briefe. Für
Drucksachen und Waarenproben, sowie für Handelspapiere, Korrekturbogen und Manuskripte
beträgt das Porto gleichmäßig auf den verschiedenen Beförderungswegen für je 50 Gramm oder einen Theil
davon 15 Pfennige. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto wie für gewöhnliche Sendungen
verselben Art eine Einschreibgebühr von 20 Pfennigen berechnet. Eine weitere Gebühr von 20 Pfennigen
kommt zur Erhebung, wenn der Absender die Beschaffung eines Rückscheins verlangt.
Berlin W., den 24. Februar 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
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