Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
                                             — 254 — 
Bei denjenigen nach Tragfähigkeit vermessenen Flußschiffen, auf welche die genannte Ver- 
messungs-Ordnung keine Anwendung findet, werden 10 Zentner Tragfähigkeit gleich einem Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
der Maßeinheit, also 
anderenfalls aber nichts erhoben. 
                                                Tarif 
für das bei Benutzung des Schiffs-Liege= und Löschplatzes an der Schwinge-Mündung zu 
 
Brunshausen zu entrichtende Hafen-Liege= und Hafenmeistergeld. 
A. Hafengeld für das Einlaufen, Löschen und Laden im Hafen und Schwinge-Kanale und 
                 für das Anlegen an der Landungsbrücke am Elbufer. 
1. Dampfschiffe zahlen ohne Unterschied der Größe 
a) wenn sie Passagiere oder Güter an Bord haben 3 Mark -- 
sonst.........1 Mark  50 Pf. 
2. Fahrzeuge bis zu 6 Kubikmeter Naumgehalt, welche lediglich Passagiere oder 
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deren Effekten transportiren oder zur Anbringung von Proviant nach oder 
von den auf der Elbe befindlichen Schiffen fahren, unterliegen für jede Fahrt 
einem Hafengelde von......10 Pf. 
Fahrzeuge dieser Art von mehr als 6  Kubikmeter Raumgehalt dagegen........25 Pf. 
einem Hafengelde von.4 Pf. 
3. Holzflöße für jedes Quadratmeter.. 
jedoch höchstens.......3 Mark 
4. Schiffe mit frischen Fischen, Obst. Gartenfrüchten, Heu, Stroh, Neith Schilf), 
Torf, Holz, Steinkohlen, Dünger, Sand oder Steinen 
à) bei einem Raumgehalt von 5 Kubikmeter oder weniger..10 Pf. 
b) bei größerem Raumgehalt für jedes Kubikmeter...2 Pf. 
5. Schafe mit jeder sonstigen Ladung....20 Pf. 
a) bei einem Raumgehalt von 5 Kubikmeter oder weniger... 
b) bei größerem Raumgehalt für jedes 1.Kubikmeter...4 Pf. 
Bei Berechnung der Abgaben wird für überschießende Bruchtheile der dem betreffenden Abgaben- 
satze zu Grunde liegenden Maßeinheit von 2 Kubikmeter, bez. 20 Quadratmeter, wenn sie die Hälfte 
2 1 Kubikmeter bez. 10 Quadratmeter, oder mehr betragen, der volle Satz, 
3 Mark — . 
1 - 50 - 
- 
— 
Liege= oder Ankergeld für das Einlaufen, Ankern und Liegen im Hafen 
Schwinge-Kanal. 
1. Für eine Liegezeit bis zu 2 Tagen einschließlich 
a) Fahrzeuge von 5 Kubikmeter Raumgehalt und weniger 
b) größere Fahrzeuge für je 3 Kubikmeter Naumgehatt 
c) Holzflöße für jedes Quadratmeter 
jedoch höchstens 
2. Für eine fernere Liegezeit von über 2 bis zu 12 Tagen einschließlich 
a) Fahrzeuge von 5 Kubikmeter Raumgehalt oder weniger 
b) größere Fahrzeuge für je 3 Kubikmeter Raumgehalt 
c) Holzflöße für jedes Quadratmeter . 
jedoch höchstens 
3. Für eine fernere Liegezeit von über 12 bis zu 30 Tagen einschließlich 
a) Fahrzeuge von 5 Kubikmeter Raumgehalt oder weniger 
b) größere Fahrzeuge für jede 3 Kubikmeter Raumgehalt 
c) Holzflöße für jedes Ouadratmeter . 
jedoch höchstens 
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